Nach § 154 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten. Steuerlich stellt sich bei vermieteten oder betrieblich genutzten Gebäuden die Frage, ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Grund- und Bodens oder sofort abziehbare Aufwendungen vorliegen?
Nach einem Erlass des Finanzministeriums Thüringen gilt Folgendes:
Grund und Boden
Wird eine Erschließungsanlage erstmalig errichtet, sind die an die Gemeinde gezahlten Ausgleichsbeträge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für den Grund und Boden zu behandeln.
Sofort abziehbare Aufwendungen
Ausgleichszahlungen für die Ersetzung oder Modernisierung vorhandener Erschließungsanlagen dürfen als sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben behandelt werden, wenn das Grundstück in seiner Substanz und in seinem Wesen unverändert geblieben ist.
Merke | Die Bescheinigung der Gemeinde über geleistete Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB stellt keinen bindenden Grundlagenbescheid für das Finanzamt dar. Der Sachbearbeiter erfährt hier lediglich, um welchen Tatbestand es sich bei der Sanierung handelte.
fundstelle
* Erlass des Finanzministeriums Thüringen 20.5.22, 1040 – 21 – S 2171/28 – 61472/2022