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Der Kampf gegen Länder, die Auskünfte an Steuerbehörden verweigern, scheint erfolgreich zu verlaufen und löst eine Welle von Öffnungstendenzen beim Bankgeheimnis aus.
Der BFH hingegen bekräftigt die inländische Regelung des § 30a Abs. 3 AO, wonach bei einer Bankenprüfung generell keine Kontrollmitteilungen auszustellen sind.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) 25.3.09,
BFH 9.12.08, VII R 47/07, DStR 09, 581, 28.10.97, VII B 40/97, BFH/NV 98, 424
FG Münster 16.3.07, 11 K 4627/03 AO, EFG 07, 970

Kampf gegen Steueroasen

Mehrere Staaten haben sich jetzt bereit erklärt, die OECD-Standards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu übernehmen und beim Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe an Behörden anderer Länder zu leisten. Hintergrund ist offensichtlich, nicht auf einer schwarzen Liste der unkooperativen Regionen zu landen.
Diese plant auch der aktualisierte Referentenentwurf zum „Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/001_a.pdf?__blob=publicationFile&v=3, der im Vergleich zum Vorentwurf noch einmal überarbeitet wurde und nun Erleichterungen aufweist, um Verstößen gegen Völker- und EU-Recht sowie dem Grundgesetz aus dem Weg zu gehen.
Allerdings ist noch nicht absehbar, ob das politisch umstrittene Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten wird, zumal die erwünschte Reaktion aus den ins Visier geratenen Steueroasen schneller als erwartet eingesetzt hat.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, den zuvor geplanten generellen Verdacht bei Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen in eine allgemeine Mitwirkungs- und Nachweispflicht umzuwandeln.
Sofern diese Pflichten nicht erfüllt werden, drohen Sanktionen und neue Prüfungsrechte der Finanzämter. Damit haben es die Betroffenen selbst in der Hand, durch eigene Auskünfte negativen Steuerfolgen aus dem Weg zu gehen.
Geblieben ist jedoch die Möglichkeit der Bundesregierung, bei wenig kooperativen Staaten im Wege einer Rechtsverordnung die Anwendung steuerlich günstiger Regelungen von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Lediglich die Ausweitungen bei Betriebsprüfungen und Aufbewahrungspflichten für Überschusseinkünfte sollen erst ab 2010 gelten. Bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem betroffenen Gebiet soll der Steuerpflichtige nach Aufforderung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern. Anders als im Referentenentwurf reichen hierzu keine allgemeinen Erfahrungen, sondern es müssen bereits erkennbare Anhaltspunkte vorliegen.
Zwar soll das Finanzamt weiterhin bevollmächtigt werden, Auskünfte bei Kreditinstituten einholen zu können. Dies soll aber nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Zuerst soll der Steuerpflichtige angehalten werden, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, notfalls durch eine eidesstattliche Versicherung. Wird diese verweigert, kommt eine Schätzung in Betracht, wobei Kapitalvermögen im Ausland unterstellt wird.
_Siehe auch :_ „Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung im Ausland“:

Neue Transparenz im Ausland

Die Lockerung ihres Bankgeheimnisses haben bislang Luxemburg, Österreich, Liechtenstein, Andorra, Monaco und die Schweiz angekündigt. Sie wollen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten und die OECD-Standards für Hilfe und Auskunft bei Steuerverfahren einhalten. Hinzu kommen die bereits von Deutschland geschlossenen Abkommen mit den Kanalinseln Jersey, Guernsey sowie der Isle of Man. Sämtliche Länder sind bereits in die EU-Zinsrichtlinie eingebunden, halten aber derzeit nur eine anonyme Quellensteuer ein. Bei den Ausnahme-EU-Ländern Luxem-burg und Österreich ist eine Umstellung auf Kontrollmitteilungen wie in den anderen 24 EU-Staaten für die Zukunft nicht mehr unrealistisch. Bel-gien als drittes verbliebenes Ausnahme-EU-Land hat sich bereits zum Umschwenken ab dem 1.1.2010 bereit erklärt.
Diese aktuellen Tendenzen hin zur steuerlichen Transparenz sollten wir miteinander besprechen. In einzelnen Fällen ist es sicher anzuraten, über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachzudenken. Der Trend zu mehr Auskünften und weniger Bankgeheimnis scheint sich fortzusetzen. Weitere Regionen werden voraussichtlich folgen.

Deutsches Bankgeheimnis hat Bestand

Solange § 30a Abs. 3 AO vom Gesetzgeber trotz der geäußerten Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht aufgehoben wird, muss nach Ansicht des BFH wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses gewahrt bleiben. Daher dürfen anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nur dann Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden versendet werden, wenn sich hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall ergibt. Generell stehen die gewonnenen Erkenntnisse bei legitimitätsgeprüften Bankverbindungen aber unter einem besonderen Schutzbereich, sodass Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung nicht festgestellt oder abgeschrieben werden dürfen.
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Hier ist zu prüfen, ob ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilungen gegeben war. Nicht ausreichend ist jedenfalls, bei nicht unerheblichem Kapitalvermögen pauschal auf nicht deklarierte Einnahmen der Kunden zu schließen. Das gilt selbst unter der Vermutung der Finanzverwaltung, dass das Erklärungsverhalten vieler Anleger alles andere als vorbildlich ist. Ein hinreichender Anlass für Kontrollmitteilungen liegt z.B. vor, wenn das geprüfte Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist und daher die Vermutung einer Steuerhinterziehung aufkommen lässt.
_Siehe auch :_ „Einheitliches Strafmaß für Steuerhinterziehung“: und „Geänderter Kontenabruf ab 2009“: