In für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Es soll sie noch geben, die überzeugten Bahnfahrer. Trotz Zugausfällen und Verspätungen hat die Deutsche Bahn noch Fans. Wollen diese ihre Fahrtkosten umsatzsteuerlich geltend machen, bedarf es allerdings eines Steuerausweises auf der Rechnung. Und genau in diesem Punkt wird es kompliziert.

In der steuerlichen Praxis gilt für Fahrten bis 50 km der ermäßigte Steuersatz von 7 %, anderenfalls werden 19 % fällig. Bislang hat die Deutsche Bahn selbst festgestellt, welcher Steuersatz greift und für die Langstrecken im Nahverkehr entsprechend 19 % ausgewiesen. Seit dem 10.12.2017 ist man davon allerdings abgerückt. Zur Begründung heißt es auf der eigens eingerichteten Info-Seite: „Die Deutsche Bahn weist seit dem 10.12.2017 für Bahntickets im Nahverkehr einheitlich nur noch 7 % Umsatzsteuer aus“. Damit drohen Vielfahrern auf solchen Langstrecken Nachteile beim Vorsteuerabzug.

Begründung

Für die Vereinheitlichung des Umsatzsteuersatzes gab es einen Grund: Es war kompliziert zu ermitteln, ob überhaupt eine Langstrecke im Nahverkehr vorlag. Der 19%ige Umsatzsteuersatz für Langstrecken im Nahverkehr greift nämlich nur, wenn allein mit der Deutschen Bahn mindestens 50 Kilometer zurückgelegt wurden. Wurden auf der Strecke andere regionale Anbieter genutzt, kann unter Umständen für jede Teilstrecke der Umsatzsteuersatz von 7 % gelten. Folge: Der Vorsteuerabzug sinkt von 19 % auf 7 % des Rechnungsbetrags.

PRAXISTIPP | Vielfahrer sollten für Fahrten auf einer Langstrecke im Nahverkehr bei der Bahn schriftlich die Ausstellung einer korrekten Rechnung mit dem korrekten Umsatzsteuersatz fordern.

Fundstelle
https://www.bahn.de/p/view/home/kontakt/antrag-vorsteuerabzug.shtml