Ist eine zur Basisversorgung hinzutretende und von dieser getrennte Kapitalversorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk als Kapitallebensversicherung ausgestaltet, sind auf entsprechende Kapitalauszahlungen die Regelungen über Kapitallebensversicherungen anzuwenden.
Das hat der BFH klargestellt. Im Klartext bedeutet das, dass die Kapitalauszahlung in den Altfällen nach 12-jähriger Vertragslaufzeit unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. steuerfrei ist.
Leitsätze
Ist eine zur Basisversorgung hinzutretende und von dieser getrennte Kapitalversorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk als Kapitallebensversicherung ausgestaltet, sind auf entsprechende Kapitalauszahlungen nicht die Regelungen über die Leistungen aus einer Basis-Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG), sondern die Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) anzuwenden.
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. März 2015 12 K 1200/14 E aufgehoben.
Fundstelle
BFH 12.12.17, X R 39/15