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Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts ergeben sich eine Reihe von Änderungen zur Entfernungspauschale. Das BMF hat aus diesem Grund seinen bisherigen Anwendungserlass aus dem Januar 2013 angepasst und Änderungen ab dem 1.1.2014 in Fettdruck dargestellt. Aktualisiert wurden auch die Berechnungsbeispiele sowie die Verweise auf die entsprechenden Vorschriften im EStG.

Pauschale Neu: BMF 31.10.13, IV C 5 – S 2351/09/10002 :002,
Alt: BMF 3.1.13, IV C 5 – S 2351/09/10002, BStBl I 13, 215

Reisekosten: BMF 30.9.13, IV C 5 -S 2353/13/10004, Rz. 37 bis 45

Wesentlicher Punkt ist bekanntlich, dass ab 1.1.2014 die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte gilt.

Diese ersetzt die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte. Als Folge hieraus ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 4 EStG nur noch für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden.

Entsprechend gelten die Neuregelungen auch für Fahrten zwischen der Wohnung und einem Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets.

Details hierzu hatte das BMF bereits im Anwendungserlass zu den Reisekosten veröffentlicht. Das alte BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen ist letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2013, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn letztmals auf den laufenden Ar-beitslohn, der für einen bis Ende Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, auf sonstige Bezüge, die bis zum 31.12.2013 zufließen.