Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die zweijährige Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für Arbeitnehmer entfallen.
OFD Münster 20.12.07; 2.1.08, Kurzinformation ESt Nr. 001/2007
BFH 22.5.06, VI R 49/04, BStBl II 06, 808; VI R 46/05, BStBl II 06, 820, beim BVerfG unter 2 BvL 55/06, 2 BvL 56/06
Dies gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2005 und für einen Antrag auf Veranlagung, über den am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden war.
Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann nach Wegfall der Zweijahresfrist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden. Die beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird. Für 2005 endet sie am 31.12.2009. Zwar beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist erst spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Anlaufhemmung betrifft aber nur die verpflichtende und nicht die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Arbeitnehmer.
Der BFH sieht eine Ungleichbehandlung darin, dass bei Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zu veranlagen sind, neben der vierjährigen Festsetzungsfrist noch die dreijährige Anlaufhemmung zu berücksichtigen ist, dagegen aber der Antrag auf Veranlagung nach § 46 EStG in der Fassung vor dem Jahressteuergesetz 2008 nur innerhalb von zwei Jahren zu stellen ist. Das BVerfG wird folglich auch darüber zu entscheiden haben, ob es verfassungsgemäß ist, dass die Anlaufhemmung bei An-tragsveranlagungen keine Berücksichtigung findet. Die Finanzverwaltung stellt sol-che Anträge bis zur Entscheidung zurück. Anträge nach Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen zur Durchbrechung der materiellen Bestandskraft in der Regel nicht vorliegen. Es ist allerdings zweifelhaft, ob dies aufgrund des beim BVerfG anhängigen Verfahrens verfassungsgemäß ist. Daher wird auch die Entscheidung über entsprechende Anträge, die innerhalb von sieben Jahren gestellt werden, bis auf Weiteres zurückgestellt. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Einkommensteuererklärung eingereicht wurde.
Als Revision ist zudem noch anhängig, ob bei negativen Einkünften von mehr als 410 EUR eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, was der BFH zuvor bereits bejaht hatte.
Das wird gesetzlich allerdings durch das Jahressteuergesetz 2007 untersagt – auch rückwirkend für Veranlagungszeiträume vor 2006.
Beantragt ein Arbeitnehmer mit Verlusten von mehr als 410 EUR noch nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist eine Pflichtveranlagung, wird dies vom Finanzamt unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut abgelehnt. Auch in diesem Fall würde beim Bestehen einer Steuererklärungspflicht die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO greifen. Einsprüche hiergegen ruhen kraft Gesetzes.