Das FG Niedersachsen hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen mit Minderjährigen beschäftigt und ging dabei auch auf die unterschiedliche BFH-Rechtsprechung ein.
FG Niedersachsen 26.6.08, 1 K 381/06, Revision unter IX R 46/08
BFH 7.6.06, IX R 4/04, BStBl II 07, 294; BFH 22.2.07, IX R 45/06, BFH/NV 07, 1400
Nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2006 hat allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften nicht automatisch die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Vertrags zur Folge. Schuldzinsen können dann abgezogen werden, wenn die Parteien ihren Fehler nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah korrigieren und etwa eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger einholen.
In einem anderen Urteil aus dem Jahr 2007 hatte der BFH dagegen entschieden, dass die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse als Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung spricht. Der Vertrag ist nicht anzuerkennen, da insbesondere bei klarer Zivilrechtslage der Fehler den Parteien angelastet werden kann.
Das Niedersächsische FG stimmt der Auffassung zu, dass es gegen die Ernsthaftigkeit des Vertrages spricht, wenn zivilrechtliche Formvorschriften nicht eingehalten werden. Weil Darlehensverträge schwebend unwirksam sind, sofern z.B. eine Pflegerbestellung erforderlich ist, können die Schuldzinsen solange nicht als Werbungskosten abgezogen werden, bis der Formfehler geheilt wird. Das gilt auch, wenn die Beteiligten zeitnah den Formfehler beheben wollten.
Gegen die steuerliche Anerkennung spricht auch eine fehlende Besicherung des Darlehens. Denn Darlehensverträge mit minderjährigen Angehörigen und einer Laufzeit von mehr als vier Jahren bedürfen einer verkehrsüblichen Besicherung. Das gilt auch dann, wenn sich der Darlehensnehmer in günstigen Vermögensverhältnissen befindet.