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Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen.
BMF 24.11.08, IV C 1 – S 2401/08/10001

Das BMF hat kurz vor Einführung der Abgeltungsteuer noch das amtliche Muster dieser Steuerbescheinigung veröffentlicht, auf dem die Banken ihren Kunden die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben auflisten müssen – unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs oder der Vorlage einer NV-Bescheinigung.
Grundsätzlich soll eine Jahressteuerbescheinigung für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt werden. Ehegatten und Personenzusammenschlüsse erhalten für ihre Gemeinschaftskonten eine Steuerbescheinigung.
Der Erlass enthält spezielle Regelungen für Mietkautionskonten, Erträgen aus Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie für Zinsen aus Notaranderkonten. Bei Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnern erlaubt die Verwaltung anstelle der gesonderten Feststellung ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoinhabers am Ertrag und an der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, so wie dies bereits 2008 für den Zinsabschlag geregelt war.
Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Negative Salden werden in den Zeilen für allgemeine Verluste oder solche aus Aktienveräußerungen ausgewiesen, sofern ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird. Lebensversicherungserträge sind nicht einzubeziehen, wenn die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn also die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG gegeben sind.
Anders als vor 2009 tragen die Kreditinstitute noch nicht verrechnete negative Kapitaleinnahmen grundsätzlich aufs nächste Jahr über zwei getrennte Verlustverrechnungstöpfe vor. Das Kreditinstitut hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes zu bescheinigen, um im Rahmen der Veranlagung eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen zu ermöglichen.
Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten zu unterscheiden. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen verrechnet werden, Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Gewinnen aus Aktien-veräußerungen.
Neben dieser allgemeinen Steuerbescheinigung gibt es einen weiteren amtlichen Vordruck für leistende Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder Personenunternehmen. Diese Bescheinigung wird z. B. von Lebensversicherungsunternehmen, GmbH oder Aktiengesellschaften ausgestellt, wenn die Aktien der Gesellschaft nicht im Depot gehalten werden.
Sie betrifft beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen, Dividenden auf GmbH-Anteile, Bezüge nach der Auflösung einer Körperschaft oder aufgrund einer Kapitalherabsetzung. Hinzu kommen Lebensversicherungsunternehmen.
Die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge von Landwirten, Personenun-ternehmern, Freiberuflern oder Vermietern berücksichtigt die Besonderheit, dass der Steuereinbehalt keine abgeltende Wirkung hat. Sie gilt für Fälle, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, jedoch für Anrechnungszwecke ebenfalls einer Steuerbescheinigung bedürfen.
Hier findet insbesondere keine Verlustverrechnung auf Bankenebene statt. Für betriebliche Einkünfte und Kapitalerträge bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist in bestimmten Fällen kein Steuerabzug vorzunehmen, falls der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG ausübt. In diesen Fällen sind die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen.