Nach einem Beschluss des FG Düsseldorf im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Mieteinkünften weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das FG hat daher die Vollziehung ausgesetzt. Das Gericht verweist darauf, dass der BFH zwischenzeitlich Revision in einem entsprechenden Fall zugelassen hat und auch die Fachliteratur Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung äußert.
Auslöser ist die geänderte BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG, wonach Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht. Die Finanzverwaltung überträgt dies aber nicht auf § 21 EStG, da eine steuerliche Differenzierung zwischen betrieblichen und privaten Einkunftsarten besteht, indem nur bei Gewinneinkünften Vermögenszuwächse generell der Besteuerung unterliegen. Insoweit bleibt für betriebliche Schuldzinsen der Zusammenhang mit den ehemaligen Einkünften erhalten, wenn der Veräußerungs- oder Aufgabeerlös nicht zur Tilgung der Darlehensrestsalden ausreicht. Bei privaten Mieteinkünften hingegen entfällt ab dem Verkauf dieser Veranlassungszusammenhang.
Durch die anhängige Revision können entsprechende Fälle über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Aufgrund der Auffassung des FG Düsseldorf, der Stimmen in der Literatur sowie der von zwei auf zehn Jahre verlängerten Spekulationsfrist bestehen berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass der BFH seine geänderte Sichtweise zu § 17 EStG nunmehr auch auf § 21 EStG übertragen wird.