Nur der zusammengeballte Zufluss von Entschädigungen bewirkt beim Empfänger eine einmalige und außergewöhnliche Progressionsbelastung und führt daher zu tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG.
BFH 26.1.11, IX R 20/10, BFH 25.8.09, IX R 11/09, BStBl II 11, 27
BMF 17.1.11, IV C 4 – S 2290/07/10007 :005, BStBl I 11, 39
Der BFH hat jetzt bekräftigt, dass hierzu eine Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum notwendig ist, weil die Verteilung über mehrere Jahre eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirkt und es hierfür selbst dann keiner Billigkeitsregelung bedarf, wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt. Dennoch ist § 34 EStG trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Dies kann ebenfalls eine Ausnahmesituation auslösen, die den Bedarf der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung benötigt. Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen, betont der BFH. Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor, noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Im Urteilsfall wurden rund 4 % toleriert, weil der vorab gezahlte Teilbetrag von 2.800 EUR ohnehin als geringfügig anzusehen war.
Steuer-Tipp:
Die Finanzverwaltung sieht eine in mehreren Teilbeträgen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen geleistete Entschädigung dann als unschädlich an, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung maximal 5 % beträgt.