Seit Einführung der Entfernungspauschale (ab dem Veranlagungszeitraum 2001) haben sich schon viele Finanzgerichte mit dem Umfang der Abgeltungswirkung befasst.
In einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Niedersachsen nun gegen die bisherige Rechtsprechung gestellt und entschieden, dass außergewöhnliche Kfz-Kosten nicht mit dem Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten sind.
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2013, Az. 9 K 218/12,
Rev. BFH Az. VI R 29/13
Der entschiedene Fall
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle statt Diesel Benzin in seinen Pkw eingefüllt. Kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt bemerkte er das Unglück und fuhr zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte.
Da die Versicherung eine Kostenerstattung wegen der Sorgfaltspflichtverletzung verweigerte, beantragte er in seiner Steuererklärung den Abzug der Reparaturkosten als Werbungskosten. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab, da neben der Entfernungspauschale nur Unfallkosten als Werbungskosten abzugsfähig seien. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen überraschend statt.
Anmerkungen und Praxishinweise
Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Niedersachsen sowohl gegen die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte als auch gegen die Handhabung der Verwaltung, die als Abzug von außergewöhnlichen Kfz-Kosten neben der Entfernungspauschale lediglich Unfallkosten zulässt. Demgegenüber beschränkt das Finanzgericht Niedersachsen die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auf gewöhnliche, laufende Kfz-Kosten.
Im Ergebnis stellen die Richter im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wieder her, die vor Einführung der Entfernungspauschale bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale auch außergewöhnliche Wegekosten (z.B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.
Nach Überzeugung des Finanzgerichts Niedersachsen entspricht allein diese Auslegung dem Willen des Gesetzesgebers, der bei der Einführung der Entfernungspauschale keine Schlechterstellung gegenüber der vorherigen Rechtslage bewirken wollte.
Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen dieses
Urteil Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Somit wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, sich mit der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu befassen. Ob er sich dabei der Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen anschließen wird, darf zumindest bezweifelt werden.