Der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.
BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182782; BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13
Hintergrund
Beiträge für eine (Basis-)Krankenversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.
Ist dies nicht der Fall, können Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Darunter fallen z.B. Aufwendungen für Zahnreinigung und Zweibettzimmerzuschläge sowie Aufwendungen für Zuzahlungen für Medikamente, die von den Krankenversicherungen nicht übernommen wurden.
Das Problem: außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) überschritten wurde. Strittig war nun, ab dies auch für Krankheitskosten gilt.
Ansicht des Bundesfinanzhofs
In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfällen argumentierten die Steuerpflichtigen, dass ihre Krankheitskosten von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen seien. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien.
Dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten (einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren) auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzahlungen nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger solche zu leisten haben.
Beachten Sie
Eine Zuzahlung mag zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte. Das war in den Streitfällen angesichts der Einkünfte der Steuerpflichtigen und deren Aufwendungen von 143 EUR und 170 EUR aber nicht der Fall. Somit konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, ob etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige Zuzahlungen leisten muss und dadurch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (8.652 EUR in 2016) unterschreitet.