Aufwendungen für die private Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist allerdings, dass die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG tatsächlich erfüllt sind.
Gemäß den Voraussetzungen des § 33a EStG muss der aus der Ukraine Geflüchtete gesetzlich unterhaltsberechtigt sein. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind Personen, denen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Grundsätze sind auch bei privater Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine anzuwenden.
Praxistipp
Das BMF-Schreiben vom 27.5.2015, wonach Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben und bei denen der Unterhaltsgeber für den Lebensunterhalt des Unterhaltsempfängers bürgt – unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung – nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden können, ist „nicht“ unmittelbar anwendbar. Geflüchtete aus der Ukraine haben in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
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BFH 2.12.21, VI R 40/19