In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

1      Einleitung

Private Kosten dürfen im Regelfall nicht in die Einkommensteuererklärung eingehen, da sie keinen Bezug zu einer Einkunftsart aufweisen wie beispielsweise Werbungskosten eines Arbeitnehmers. Mit den Regelungen zu außergewöhnlichen Belastungen macht das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) allerdings eine Ausnahme. Danach dürfen auch bestimmte private Kosten, die zwangsläufig entstehen und außergewöhnlich sind, in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden (z.B. Krankheitskosten, Pflegekosten oder Beerdigungskosten).

Dieses Merkblatt erklärt Ihnen, welche Kosten Sie als außergewöhnliche Belastungen (allgemeiner und besonderer Art) abziehen können.

2      Allgemeine außergewöhnliche Belastungen

2.1     Begriffsdefinition

Wer im Leben einmal eine besonders schwere Last tragen muss, wird vom Fiskus steuerlich begünstigt. Er darf sein zu versteuerndes Einkommen um einen Teil der Kosten mindern. Aus § 33 Abs. 1 EStG geht hervor, dass außergewöhnliche Belastungen solche Aufwendungen sind, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die außergewöhnlich sind. Klassischerweise fallen Krankheitskosten hierunter. Dabei ist Folgendes zu beachten.

  • Außergewöhnlich sind nur solche Kosten, die größer sind, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen. Positiv formuliert: Die Kosten dürfen nur einer kleinen Minderheit erwachsen. Sofern sie größere Personengruppen treffen – wie beispielsweise Kosten der Eheschließung –, sind sie als übliche Kosten einzustufen, die durch den Grundfreibetrag abgedeckt sind und steuerlich somit nicht abgezogen werden dürfen.
  • Zwangsläufig sind Kosten, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Er muss also unausweichlich mit diesen Kosten konfrontiert sein. Wer sich bewusst in eine bestimmte Situation begibt, etwa indem er einen für ihn nachteiligen Kaufvertrag abschließt, und später die Konsequenzen daraus tragen muss, kann seine Kosten deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Hinweis

Bei Krankheitskosten ist das Erfordernis der Zwangsläufigkeit unproblematisch, denn diese gelten selbst dann noch als zwangsläufig entstanden, wenn der Steuerpflichtige seine Krankheit selbst verschuldet hat (z.B. durch Rauchen, Alkoholkonsum oder Extremsport).

  • Eine weitere Voraussetzung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ist, dass die Kosten notwendig und angemessen sind.

2.2     Zumutbare Belastung

Erkennt das Finanzamt allgemeine außergewöhnliche Belastungen an, wirkt sich leider nicht der komplette Betrag steuermindernd aus. Denn als Steuerpflichtiger müssen Sie einen Eigenanteil, die sogenannte zu­mutbare Belastung, selbst tragen. Verheiratete Steuerpflichtige und Steuerpflichtige mit Kindern werden dabei günstiger gestellt als Unverheiratete und Kinderlose. Die zumutbare Belastung wird nach drei im Gesetz vorgegebenen Grenzen berechnet und nach einem festgelegten Prozentsatz abhängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen. Welches Raster sich daraus er­gibt, zeigt folgende Tabelle.

Gesamtbetrag der
Einkünfte
bis 15.340 € über 15.340 €
bis 51.130 €
über 51.130 €
bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerpflichtigen 5 % 6 % 7 %
bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerpflichtigen 4 % 5 % 6 %
bei Steuerpflichtigen mit ein bis zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte

Hinweis

Es werden bei der Bestimmung des Prozentsatzes nur Kinder berücksichtigt, für die der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld hat. Kinder, die sich in einer Ausbildung bzw. einem Studium befinden, werden regelmäßig noch bis zum 25. Geburtstag steuerlich anerkannt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.01.2017 entgegen der bis dahin gängigen Verwaltungspraxis entschieden, dass die Ermittlung der zumutbaren Belastung in drei Stufen abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln ist. Zuvor wurde die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen anhand des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Die Neuregelung führt insgesamt zu einer niedrigeren abzuziehenden zumutbaren Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen und somit im Ergebnis zu einer niedrigeren Einkommensteuer.

Beispiel 1

Wie sich die zumutbare Belastung nach der neuen stufenweisen Berechnung bei Einkünften von 51.835 € (wie im oben angesprochenen Streitfall vor dem BFH) ergibt, zeigt die Berechnung auf der nächsten Seite.

Erste Stufe:   2 % × 15.340 € =                              306,80 €

Zweite Stufe: 3 % × (51.130 € – 15.340 €) =       1.073,70 €

Dritte Stufe:   4 % × (51.835 € – 51.130 €) =            28,20 €

insgesamt                                                         1.408,70 €

Bis zum Urteil des BFH berechnete die Verwaltung die zumutbare Belastung mit demjenigen Prozentsatz, in dessen Grenzen der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt. Bei Einkünften von 51.835 € – also von über 51.130 € – ergab sich so folgende zumutbare Belastung:

4 % × 51.835 € =                                                 2.073,40 €

Dieses Beispiel verdeutlicht sehr anschaulich, wie stark sich die Rechtsprechungsänderung des BFH auf die Höhe der zumutbaren Belastung auswirkt. So sind hier 664,70 € weniger als bei der bisherigen Verwaltungspraxis zu kürzen. Dies führt direkt zu einer Anerkennung höherer Kosten und somit zu einer niedrigeren Steuerlast.

Beispiel 2

Die ledige kinderlose Frau Meier macht Krankheitskosten in Höhe von 5.000 € in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Ihre Einkünfte betragen insgesamt 58.000 €. Ihre zumutbare Belastung berechnet sich wie folgt:

Erste Stufe:   5 % × 15.340 € =                              767,00 €

Zweite Stufe: 6 % × (51.130 € – 15.340 €) =       2.147,40 €

Dritte Stufe:   7 % × (58.000 € – 51.130 €) =          480,90 €

insgesamt                                                         3.395,30 €

Das Finanzamt sollte die Krankheitskosten um eine zumutbare Belastung von 3.395,30 € auf 1.604,70 € mindern. Bei einem anzunehmenden Grenzsteuersatz von 33 % kann Frau Meier ihre Einkommensteuerlast durch die Krankheitskosten damit um 529,55 € reduzieren.

Hinweis

Einen Online-Rechner zur Berechnung der zumutbaren Belastungen unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 19.01.2017 finden Sie online beim Bayerischen Landesamt für Steuern (http://www.finanzamt.bayern.de/LfSt) unter Startseite > Steuerinfos > Steuerberechnung > Zumutbare Belastung.

Kapitalerträge, die der abgeltenden Besteuerung unterliegen, werden nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingerechnet, so dass sie nicht die zumutbare Belastung erhöhen. Wenn Sie hohe abgeltend besteuerte Kapitalerträge erzielen, können Sie also einen höheren Kostenteil abziehen.

2.3     Krankheitskosten

Als Krankheitskosten abziehen können Sie insbesondere Ausgaben für

  • Arzt und Heilpraktiker,
  • Krankenhausaufenthalte,
  • Arzneimittel,
  • Brillen, Hörgeräte, Zahnprothesen, Zahnimplantate sowie
  • unumgängliche Fahrtkosten.

Hinweis

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung dann nicht abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem Embryonenschutzgesetz oder anderen Gesetzen vereinbar ist.

Voraussetzung für den Abzug ist jedoch stets, dass Sie als Steuerpflichtiger durch die Kosten tatsächlich und endgültig belastet sind. Deshalb müssen Erstattungen der Krankenkasse oder der Beihilfe gegengerechnet werden. Entsprechend können Krankheitskosten, die Sie als Versicherter selbst tragen, um dadurch eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für Schadenersatzleistungen, die Sie als Geschädigter vom Unfallgegner erhalten.

Hinweis

Erstattungen der Krankenkasse und der Beihilfe müssen übrigens auch dann von den abzugsfähigen Krankheitskosten abgezogen werden, wenn sie erst im Folgejahr geleistet werden.

Beispiel

Herr Müller unterzieht sich einer umfangreichen Zahnbehandlung, für die im Veranlagungsjahr Kosten in Höhe von 8.000 € entstehen. Seine Krankenkasse erstattet ihm im Folgejahr 6.000 €. Herr Müller kann dann nur 2.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung werden hingegen nicht auf die Krankheitskosten angerechnet, da sie keine enge Verbindung zum entstandenen Aufwand aufweisen. Anders sieht es wiederum bei Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung aus. Diese müssen von den entstandenen Krankenhauskosten abgezogen werden.

2.3.1    Wie Krankheitskosten nachzuweisen sind

Ein in der Praxis besonders „heißes Eisen“ ist der Nachweis von Krankheitskosten. Denn es genügt nicht, dass Ihnen zwangsläufige und außergewöhnliche Belastungen entstanden sind – in vielen Fällen müssen Sie zudem besondere Nachweise erbringen, damit die Kosten steuerlich anerkannt werden. Als Faustregel gilt dabei: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den Kosten und der Krankheit ist, desto strenger sind die Nachweispflichten, die das Finanzamt fordert.

Nach aktueller Rechtslage stellen sich die Nachweispflichten wie folgt dar.

  1. Übliche medizinische Behandlungen

Kosten für übliche medizinische Behandlungen (z.B. Kariesbehandlung) müssen dem Finanzamt nicht besonders nachgewiesen werden.

  1. Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Wer Kosten für Arznei- und Heilmittel abziehen will, muss dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen. Eine solche Verordnung ist auch erforderlich, wenn etwa Hörgeräte, Brillen oder Prothesen (sog. Hilfsmittel im engeren Sinne) angeschafft werden.

Hinweis

Der BFH hat entschieden, dass die Zwangsläufigkeit der Kosten für eine sogenannte heileurythmische Behandlung lediglich durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden muss, da die Heileurythmie ein Hilfsmittel im engeren Sinne ist. Einen qualifizierten Nachweis (siehe unter 4.) hielt das Gericht für nicht erforderlich.

  1. Kosten für Besuchsfahrten

Auch Kosten für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Kind oder Ehegatten können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, und zwar mit 0,30 € pro Fahrtkilometer. Für die steuerliche Anerkennung ist es allerdings erforderlich, dass Sie dem Finanzamt eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhaus­arztes vorlegen, wonach die Besuche „zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beigetragen haben“.

Hinweis

In der Praxis sorgt dieses Nachweiserfordernis für wenig Probleme, da die behandelnden Ärzte eine solche Beschei­nigung häufig ausstellen.

  1. Besonderer Nachweis für Einzelfälle

Liegt der Zusammenhang zwischen einer Krankheit und bestimmten Kosten für einen Außenstehenden nicht direkt auf der Hand, müssen Sie dem Finanzamt entweder ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorab ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen (sog. qualifizierter Nachweis).

Hinweis

„Vorab“ bedeutet dabei, dass das Gutachten bzw. die Bescheinigung vor Beginn der entsprechenden Behandlung bzw. vor Anschaffung des medizinischen Hilfsmittels eingeholt werden muss. Wer erst später einen entsprechenden Nachweis einholt, kann seine Kosten nicht abziehen. Eine frühzeitige Beweisvorsorge ist daher ausdrücklich angeraten.

Ein qualifizierter Nachweis ist in folgenden Fällen zu erbringen:

  • Bade- und Heilkuren
  • psychotherapeutische Behandlungen
  • medizinisch notwendige auswärtige Unterbringung eines Kinds, das an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidet
  • Betreuung durch eine Begleitperson
  • medizinische Hilfsmittel „im weiteren Sinne“ (z.B. Gesundheitsschuhe, Magnetmatratzen)
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungs­methoden (z.B. Frischzellenbehandlungen oder Sauerstofftherapien)

2.3.2    Sonderfall: Berufskrankheiten

Sie sollten stets prüfen, ob Ihre Krankheitskosten möglicherweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Dies ist bei typischen Berufskrankheiten möglich und bei Krankheiten, die Sie sich nachweislich bei der Berufsausübung „eingefangen“ haben.

Hinweis

Ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ist günstiger als ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung, weil keine zumutbare Belastung zum Abzug kommt und die Kosten im Wege eines Verlustvortrags bzw. -rücktrags in andere Veranlagungszeiträume übertragen werden können.

Eine Einordnung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist allerdings schwer zu erreichen, da häufig kein eindeutiger Zusammenhang zur Berufsausübung nachgewiesen werden kann. So ist ein Herzinfarkt nach der Rechtsprechung des BFH beispielsweise keine typische Berufskrankheit eines Freiberuflers (auch wenn Freiberufler hier widersprechen mögen). Der BFH erklärte, dass ein Herzinfarkt nicht typischerweise einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet werden kann.

Als Berufskrankheit wurden jedoch anerkannt:

  • Gelbsucht eines Arztes
  • Impingement-Syndrom einer Berufsgeigerin
  • Stimmprobleme einer Lehrerin
  • Vergiftungserscheinungen eines Chemikers
  • Sportunfall eines Profifußballers
  • Staublunge eines Bergmanns
  • Strahlenschäden eines Röntgenarztes

2.4     Pflegekosten

Erwachsen Ihnen durch die Pflege einer Person außergewöhnliche Belastungen, können Sie entweder

  • die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen ansetzen oder
  • einen Pflege-Pauschbetrag von 924 € im Kalenderjahr geltend machen.

Den Pflege-Pauschbetrag können Sie ohne Aufzeichnungen und Belege pauschal abziehen. Er wird vom Finanzamt allerdings nur dann gewährt, wenn

  • Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten,
  • Sie die Pflege in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen und
  • die zu pflegende Person nicht nur vorübergehend hilflos ist (das heißt länger als sechs Monate).

Auch muss sich die Wohnung des Gepflegten bzw. des Pflegenden nicht zwingend in Deutschland befinden, damit der Pflege-Pauschbetrag zum Abzug kommt. Im Zuge einer europäischen Öffnung des Gesetzes darf sich die Wohnung nun auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.

Hinweis

Wird ein Pflegebedürftiger gleichzeitig oder nacheinander von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt, muss der Pausch­betrag unter den begünstigten Pflegepersonen aufgeteilt werden.

Nach dem Gesetz ist eine gepflegte Person hilfsbedürftig, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden existentiell notwendigen Verrichtungen, die tagtäglich anfallen – etwa An- und Ausziehen, Körperpflege oder Essen und Trinken –, dauernd fremder Hilfe bedarf.

2.5     Scheidungskosten

Scheidungskosten sind als Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen – es sei denn, der Steuerpflichtige liefe Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.

Hinweis

Genau dies hat der BFH mit einem Urteil Mitte Mai 2017 bestätigt. Unter anderem zur Klärung der diesbezüglichen Auslegung der Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendige Bedürfnisse“ und damit der Abzugsfähigkeit sind jedoch noch andere Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15).

2.6     Zivilprozesskosten

Ob die Kosten für einen Zivilprozess steuerlich abzugsfähig sind, wurde bislang von Rechtsprechung und Finanzverwaltung unterschiedlich beantwortet.

Der BFH hat in einigen Urteilen in den Jahren 2015 und 2016 Stellung zur Geltendmachung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen genommen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses nur noch ausnahmsweise dann abzugsfähig, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Hinweis

Mit einem dieser Urteile hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten für die Feststellung bzw. Verteidigung der Höhe der Vermögensposition im Erbfall nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Bereits zuvor hatte der Gesetzgeber ab dem Jahr 2013 den maßgeblichen § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinieumsetzungsgesetz dahingehend angepasst, dass außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind, wenn weder die Existenzgrundlage noch lebensnotwendige Bedürfnisse in dem Prozess verteidigt wurden.

2.7     Sanierungskosten

Auch Sanierungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen abziehen – allerdings wie stets nur dann, wenn sie zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Ein Abzug der Kosten ist daher meist nur möglich, wenn konkrete Gesundheitsgefahren abgewendet werden sollen. Nach der Rechtsprechung können folgende Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden:

  • Sanierung eines geruchsbelasteten Gebäudes
  • Abschirmung einer Wohnung aufgrund erhöhter Mobilfunkstrahlung (Elektrosmog)
  • Sanierung infolge einer Asbestbelastung
  • Sanierung infolge von Befall mit echtem Hausschwamm (holzzerstörender Pilz)
  • Baumfällarbeiten auf dem eigenen Grundstück infolge einer Pollenallergie

Den Fall einer Asbestsanierung hat der BFH untersucht und die folgenden Voraussetzungen formuliert, die für einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen erfüllt sein müssen:

  • Die Sanierung muss einen Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs betreffen, wie beispielsweise die eigengenutzte Wohnung.
  • Von diesem Gegenstand müssen konkrete Gesundheitsgefährdungen ausgehen.
  • Den Grundstückseigentümer darf kein Verschulden an der Belastung (mit Asbest) treffen.
  • Die Belastung darf im Zeitpunkt des Grund­stückserwerbs noch nicht erkennbar gewesen sein.
  • Es dürfen keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen (z.B. Versicherungen).
  • Die Sanierungsmaßnahme darf nicht der Beseitigung von üblichen Baumängeln dienen.

Diese Grundsätze lassen sich auch auf Sanierungskosten infolge anderer Belastungen übertragen.

Hinweis

Wie bei Krankheitskosten, sollten Sie als betroffener Steuerpflichtiger auch bei Sanierungskosten immer nachweisen können, dass Sie sich diesen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnten. Daher sollten Sie vor dem Beginn einer Sanierungsmaßnahme unbedingt entsprechende Gutachten einholen und die Beeinträchtigung ausführlich dokumentieren (z.B. durch Fotos, Aussagen von Freunden und Nachbarn etc.).

Da Sanierungsmaßnahmen häufig sehr kostenintensiv sind, kann deren Komplettabzug im Zahlungsjahr dazu führen, dass sich die Kosten zu einem großen Teil nicht auswirken, da die Sanierungskosten höher als die Einkünfte sind. Denn außergewöhnliche Belastungen können nicht durch Verlustrücktrag bzw. -vortrag auf andere Jahre verteilt werden.

Laut BFH ist eine steuergünstige Verteilung von Umbaukosten auf mehrere Jahre grundsätzlich nicht mehr zugelassen. Eine Ausnahme kann es nur geben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen von atypischen Besonderheiten, die ausnahmsweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen. Eine solche kann vorliegen, wenn die Umbaukosten so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls in den Hintergrund tritt.

Hinweis

Wurde Ihnen eine Verteilung hoher Umbau-/Sanierungs­kosten auf mehrere Jahre vom Finanzamt verwehrt, sollten Sie das Gespräch mit uns suchen. Wir können prüfen, ob in Ihrem Fall eine Klage vor dem Finanzgericht sinnvoll ist.

2.8     Sonstige Kosten

2.8.1    Beerdigungskosten

Können die Kosten für die Beerdigung aus dem Nachlass der verstorbenen Person bestritten werden, sind sie nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Denn dann belasten die Kosten nur das übernommene Vermögen und nicht den Erben selbst als einkommensteuerpflichtige Person. Kein Abzug ist zudem möglich, wenn die Kosten durch Sterbegelder oder entsprechende Versicherungen abgedeckt sind.

Anders ist der Fall gelagert, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, der Steuerpflichtige sie aber aus einer sittlichen Verpflichtung heraus selbst trägt. Steuerlich abziehbar sind dann die unmittelbaren Bestattungskosten (einschließlich Überführungskosten), nicht aber die Kosten für Grabpflege, Trauerkleidung und Anreise der Angehörigen zur Trauerfeier.

2.8.2    Umzugskosten

Muss ein Umzug wegen Krankheit erfolgen, können Sie die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen. So hat der BFH einen solchen Fall angenommen, wenn eine Familie ihre Wohnung im dritten Stock aufgibt, weil ihr Kind gelähmt ist.

Hinweis

Erfolgt ein Umzug aus anderen privaten Gründen, können Sie die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die gezahlten Lohnkosten an den Umzugsunternehmer können Sie dann allerdings als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen, können Sie die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.

3      Außergewöhnliche Belas­tungen in besonderen Fällen

Neben dem Abzug von „allgemeinen“ außergewöhnlichen Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten sieht das EStG auch noch einen Abzug von „besonderen“ außergewöhnlichen Belastungen vor. Diese Abzugsmöglichkeit soll Kosten berücksichtigen, die der Steuerbürger aufwendet, um das Existenzminimum einer anderen Person zu sichern. Explizit begünstigt sind

  • Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (siehe Punkt 3.1) und
  • der Sonderbedarf für die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes (siehe Punkt 3.2).

Hinweis

Die Regelungen zur zumutbaren Belastung sind bei diesen beiden besonderen Abzugsmöglichkeiten nicht zu beachten, das heißt, es findet hier keine Kürzung um einen Eigenanteil statt.

3.1     Unterhaltskosten

Tragen Sie Kosten für den Unterhalt oder die Berufsausbildung einer anderen Person, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Bis einschließlich 2016 galt dafür eine Grenze von 8.652 € pro Jahr (zzgl. bestimmter übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Ab 2017 liegt der Höchst­betrag bei 8.820 €.

Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass

  • die unterstützte Person Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern),
  • Sie für die unterstützte Person keine Kinderfreibeträge und kein Kindergeld beanspruchen können und
  • die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Hinweis

Von einem geringen Vermögen geht die Finanzverwaltung aus, wenn die unterstützte Person nicht mehr als 15.500 € besitzt. Dabei sind die Verkehrswerte maßgeblich. Sofern das Vermögen größer ist, fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen, so dass sie steuerlich nicht abziehbar sind. Der Wert einer selbstgenutzten Wohnung der unterstützten Person darf allerdings unberücksichtigt bleiben, sofern diese angemessen ist. Diese Verschonung für selbstgenutzte Hausgrundstücke ist eindeutig gesetzlich festgeschrieben durch das Amtshilferichtlinieumsetzungs­gesetz. Eine selbstbewohnte Villa gehört allerdings nicht zum Schonvermögen, sondern wird mangels Angemessenheit in das Vermögen eingerechnet, so dass die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers entfällt.

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den abziehbaren Höchstbetrag. Nach dem EStG müssen zunächst die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person (aus dem Jahr der Unterhaltszahlung) zusammengerechnet werden, dann dürfen davon 624 € abgezogen werden (sog. anrechnungsfreier Betrag). Das Ergebnis mindert den Höchstbetrag.

Beispiel

Frau Bauer unterstützt ihren Vater im Jahr 2017 mit 10.000 €. Er verfügt selbst über Einkünfte und Bezüge von 6.000 € jährlich.

Für den Abzug der Unterhaltsleistungen ist zu rechnen:

Einkünfte und Bezüge des Vaters                         6.000 €

anrechnungsfreier Betrag                                    –  624 €

anzurechnen sind                                                  5.376 €

Höchstbetrag                                                          8.820 €

steuerlich abziehbar (8.820 € – 5.376 € =)          3.444 €

Von ihren Unterhaltsleistungen kann Frau Bauer im Jahr 2017 somit nur 3.444 € als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Hinweis

Steuerlich gesondert behandelt werden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten. Diese dürfen nach dem EStG mit maximal 13.805 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden (zuzüglich Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandt werden).

Angehörige im Ausland

Unterhaltszahlungen können auch dann steuerlich abgezogen werden, wenn die unterstützte Person in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. In diesen Fällen muss der abziehbare Höchstbetrag und der anrechnungsfreie Betrag der Einkünfte aber häufig anhand der sogenannten Ländergruppeneinteilung gekürzt werden. Demnach sind die (Höchst-)Beträge beispielsweise nur zur Hälfte anzusetzen, wenn der Unterhaltsempfänger in Bulgarien, Kasachstan, Lettland, Polen, Rumänien oder der Türkei wohnt. Eine Kürzung auf ein Viertel erfolgt beispielsweise bei Ländern wie Afghanistan, Ägypten, Albanien, Georgien oder der Ukraine. Bei Wohnsitzstaaten wie Australien, Belgien, Dänemark, Frankreich oder Italien muss keine Kürzung vorgenommen werden.

Achtung: Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland trifft Steuerpflichtige eine verschärfte Nachweispflicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat erklärt, dass er sich in besonderem Maße darum bemühen muss, seine Unterhaltszahlungen anhand von Beweismitteln nachzuweisen. Insbesondere muss er belegen, dass die transferierten Gelder von ihm stammen und tatsächlich zum Unterhaltsempfänger gelangt sind. So müssen Geldüberweisungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege nachgewiesen werden.

Hinweis

Damit Zahlungen anerkannt werden, müssen ausländische Bescheinigungen ins Deutsche übersetzt werden. Derartige Übersetzungen müssen von einem amtlich zugelassenen Dolmetscher, einem Konsulat oder einer sonstigen zuständigen Auslandsdienststelle stammen. Die Kosten für die Übersetzung dürfen nicht als Unterhaltsaufwand abgerechnet werden.

Bei Barzahlungen sind Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen erforderlich. Dabei darf zwischen der Geldabhebung und der jeweiligen Übergabe ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen liegen (ausreichender Sachzusammenhang).

Hinweis

Finanzämter erkennen Zahlungen in der Regel nicht an, wenn sie durch einen Mittelsmann überbracht wurden. Da die persönliche Überbringung von Bargeld nur unter verschärften Nachweisvoraussetzungen anerkannt wird, empfiehlt sich stets eine Überweisung der Unterhaltsbeträge auf das ausländische Konto des Unterhaltsempfängers.

3.2     Sonderbedarf für auswärtig untergebrachtes Kind

Eltern können für ihr Kind einen Freibetrag für Sonderbedarf in der Berufsausbildung von 924 € abziehen, wenn das Kind

  • volljährig ist,
  • sich in einer Berufsausbildung befindet und
  • auswärtig untergebracht ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind einen Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld haben.

Hinweis

Bei der Einkommensteuererklärung kann der Freibetrag in der „Anlage Kind“ beantragt werden.

Das Kindeseinkommen wird nicht auf den Freibetrag angerechnet. Das Kind kann also unbegrenzt hinzuverdienen – ohne steuerliche Nachteile für die Eltern.

4      Behinderten-Pauschbetrag

Behinderte Menschen können in ihrer Einkommensteuererklärung wählen, ob sie

  • die tatsächlichen Kosten für ihre Behinderung als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen oder ob sie
  • einen Behinderten-Pauschbetrag abziehen, der sich nach dem Grad der Behinderung bemisst.

Die Pauschbeträge sind wie folgt gestaffelt:

Höhe des Behinderten-Pauschbetrags
Grad der Behinderung Pauschbetrag
25 und 30 310 €
35 und 40 430 €
45 und 50 570 €
55 und 60 720 €
65 und 70 890 €
75 und 80 1.060 €
85 und 90 1.230 €
95 und 100 1.420 €
Bei Hilflosigkeit und Blindheit erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €.

Der Behinderten-Pauschbetrag kann auch von den Eltern eines behinderten Kinds, für das ein Kindergeldanspruch bzw. ein Anspruch auf Kinderfreibeträge besteht, abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Bei der Übertragung auf die Eltern wird der Pauschbetrag grundsätzlich zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist aber auch ein anderes Aufteilungsverhältnis möglich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH werden durch den Ansatz des Pauschbetrags die typischen behinderungsbedingten Kosten abgegolten. Ein zusätzlicher steuerlicher Abzug solcher Aufwendungen ist also nicht möglich.

Hinweis

Der BFH hat entschieden, dass durch den Ansatz des Pauschbetrags auch Kosten für ein Wohnstift abgegolten sind, die für das Vorhalten einer Grundversorgung, einer Notrufbereitschaft und einer 24-stündigen Besetzung des Empfangs entstanden sind. Im Urteilsfall hatte eine behinderte Seniorin diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Einkommensteuererklärung abgerechnet (zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag). Das Gericht versagte ihr diesen Abzug und erklärte, dass die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags unabhängig von der Frage eintritt, ob Pflegeleistungen tatsächlich in Anspruch genommen oder – wie im Urteilsfall – lediglich vorgehalten werden.

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