In Steuer-Tipps für ALLE

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich auf Nachweispflichten i. S. v. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen bei E-Rezepten verständigt.

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Fall eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei privat Krankenversicherten wird der Nachweis alternativ durch einen Kostenbeleg der Apotheke ausreichen. Die Belege müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name des Steuerzahlers

  • Art der Leistung (z. B. Name des Medikaments)

  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag

  • Art des Rezepts

Beachten Sie | Diese Nachweisreglungen für E-Rezepte gelten bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024. Für 2024 wird es aber nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerzahlers nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

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