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Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen.
Eine Kürzung der Aufwendungen um eine zumutbare Eigenbelastung bzw. um einen Eigenanteil ist verfassungsgemäß, so der BFH.
BFH 2.9.15, VI R 32/13, BFH 2.9.15, VI R 33/13

Sachverhalt

In den beiden Streitfällen ging es um den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.
Dabei handelte es sich insbesondere um Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente („Praxis- und Rezeptgebühren“), die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden waren.
Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, derartige Aufwendungen seien ohne Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen, da Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien und dies jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten müsse.

Entscheidung

Nachdem das FA die zumutbare Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung in Abzug gebracht und den eingelegten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, blieb letztlich auch die beim BFH eingelegte Revision ohne Erfolg.
Krankheitskosten sind einkommensteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen nur dann zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Nach Auffassung des BFH ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.
Denn zum verfassungsrechtlich zu beachtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzahlungen nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger solche zu leisten haben.

Praxishinweis

Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen von Verfassungs wegen ggf. eine andere Beurteilung Platz greifen müsste.