Hat ein Steuerpflichtiger erhebliche – als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige – Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und somit „steuerlich gerettet“ werden.
Diese Ansicht hat das Finanzgericht Saarland vertreten.
FG Saarland, Urteil vom 6.8.2013, Az. 1 K 1308/12, Rev. BFH Az. VI R 68/13, BFH-Urteil vom 22.10.2009, Az. VI R 7/09
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Im Streitfall hatte ein zu 100 Prozent schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht umgebaut. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 135.143 EUR.
Sein Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich aber nur auf 43.526 EUR, sodass sich ein Großteil der Umbaukosten steuerlich nicht ausgewirkt hätte. Deshalb beantragte er eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der Aufwendungen auf zehn Jahre.
Das Finanzgericht Saarland kam der Forderung prinzipiell nach, genehmigte aber „nur“ eine Verteilung auf fünf Jahre.
Hinsichtlich der Verteilung auf fünf Jahre orientierte sich das Finanzgericht an steuerlichen Vorschriften, die die Verteilung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen zum Ziel haben; also z.B. der Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei vermieteten Wohngebäuden.
Hinweis
Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Chancen, dass das Urteil bestätigt wird, sind nicht schlecht. Der Bundesfinanzhof hat nämlich in einem Urteil aus 2009 angedeutet, dass er eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen für denkbar hält, wenn ein geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.