Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 _i.d.F. des JStG 2008_ eingeräumte Recht, zur Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestands des EK 02 zu entgehen, begründet eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft, so der BFH in einem aktuellen Beschluss.
BFH 10.12.14, I R 65/13
Soweit sich diese Optionsmöglichkeit erstens nur auf in der Wohnungswirtschaft tätige Körperschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, erstreckt und zweitens diese Beteiligung zu mindestens 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar bestehen muss, ist unter dem Blickwinkel des“ Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen, ob es für diese unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe von Wohnungsunternehmen einen sachlichen Grund gibt.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin erfüllte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 16 KStG 2002 nicht. Sie war zwar vergleichbar tätig, war aber weder eine Genossenschaft noch sind an ihr juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt. Der BFH äußerte im Hinblick auf den Gleichheitssatz („Art 3 GG) verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Begünstigungsausschluss sachgerecht ist.
Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 zu entgehen, begründe eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft.
Erläuterungen
Durch die begünstigende Regelung des § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F. sollen Unternehmen der Wohnungswirtschaft in die Lage versetzt werden, die bisherige Übergangsregelung weiterhin in Anspruch nehmen zu können. Bei diesem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Wohnungsbauförderung liegt nach Ansicht des BFH grundsätzlich ein förderungswürdiger Sachgrund vor (hierzu BFH 10.12.14, I R 76/12).
Der BFH äußert verfassungsrechtliche Zweifel allerdings im Hinblick auf die Begünstigung von Wohnungsunternehmen, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent juristische Personen des öffentlichen Rechts oder steuerbefreite Körperschaften beteiligt sind. Er wird nunmehr – nach einer etwaigen Stellungnahme durch das BMF – zu prüfen haben, ob die Begünstigung dieser Unternehmen innerhalb der Gruppe der Wohnungsunternehmen sachlich gerechtfertigt ist.