Das Finanzgericht Hamburg hält die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt.
Das hat die Vorlage jedoch als unzulässig verworfen, sodass es bei der Hinzurechnung bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht bemängelte u. a., dass das Finanzgericht nicht ausreichend dargelegt hat, warum es von der Verfassungswidrigkeit ausgeht.
Ferner hätte sich das Finanzgericht Hamburg auch mit der entgegenstehenden Rechtsprechung anderer Finanzgerichte auseinandersetzen müssen.
BVerfG, Beschluss vom 15.2.2016, Az. 1 BvL 8/12
Vergütung von Vorsteuern aus Drittstaaten
Grundsätzliche Voraussetzung für die Erstattung von Vorsteuern inländischer Unternehmer in Drittstaaten ist das Vorliegen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung. Listen mit Drittstaaten, zu denen eine Gegenseitigkeit besteht, hat das „Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf seiner Homepage aufgeführt.
Die Anträge auf Vergütung der Vorsteuer sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen und müssen dort bis zum 30.6.2016 eingehen.
Vergütung von Vorsteuern aus EU-Staaten
Wurden Unternehmer in 2015 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2016 beim BZSt eingehen.
Die Anträge sind elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.
Weiterführende Hinweise
Wichtige, weiterführende Hinweise sind auf der „Homepage des BZSt aufgeführt.
Ob sich ein Antrag infolge des Aufwands (Einreichung von Belegen etc.) überhaupt lohnt, hängt sicherlich vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Höhe der entrichteten Vorsteuern ab.