Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung den aufs Inland begrenzten Sonderausgabenabzug für Spenden als eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eingestuft.
Diese Ungleichbehandlung könnte sich nämlich negativ auf die Bereitschaft auswirken, einer gemeinnützigen Einrichtung im Ausland etwas zuzuwenden.
EuGH 27.1.09, C-318/07,
BFH 9.5.07, XI R 56/05, DStR 07, 1295
Im Urteilsfall hatte ein Inländer einem Senioren- und Kinderheim in Portugal eine Sachspende im Wert von rund 18.000 EUR zukommen lassen. Wäre die Einrichtung in Deutschland ansässig gewesen, wäre die Spende als Sonderausgabe abziehbar gewesen.
Nach Auffassung des EuGH kann ein Mitgliedstaat die Regeln für die Abzugsfähigkeit von Spenden für gemeinnützige Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn die ausländische Institution andere Ziele verfolgt. Denn das EU-Recht schreibt nicht vor, dass eine im Ausland als gemeinnützig anerkannte Einrichtung im Inland automatisch die gleiche Anerkennung erhalten muss. Erfüllt aber die dortige Einrichtung die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung, spricht alles für das Recht auf Gleichbehandlung. Die Differenzierung lässt sich auch nicht durch das Fehlen einer wirksamen Steueraufsicht rechtfertigen. Denn das Finanzamt kann vom Spender alle Belege verlangen, um die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Dann ist es den Behörden zumutbar, diese Anforderungen anhand der eingereichten Unterlagen zu überprüfen.
Steuer-Tipp
Das Urteil gilt über die EU-Grenzen hinaus, da ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Aufgrund des seit 2007 deutlich verbesserten „Spendenabzugs“: kann es sich lohnen, vorzeitig die benötigten Unterlagen bei Auslandszuwendungen zu besorgen und bis dahin den Steuerbescheid offenzuhalten.