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Wird ein Steuergestaltungsmodell als missbräuchlich eingestuft, weil es nur dem Zweck der Steuerverkürzung dient, so sind die in diesem Zusammenhang im Ausland gezahlten Steuern in Deutschland gem. § 34c EStG nicht zum Abzug zu bringen, so ein aktuelles Urteil des BFH.
BFH 2.3.16, I R 73/14

Sachverhalt

Der im Inland ansässige Steuerpflichtige war über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der AO anzusehen war.
Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Steuerpflichtigen unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Steuerpflichtige aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. FA, FG und schließlich der BFH lehnten dies ab.

Entscheidung

Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichten hat.
Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, die § 34c EStG vermeiden will.
Im Urteilsfall wurde allerdings nicht der Steuerpflichtige, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividendensteuer herangezogen. Ohne Bedeutung ist, dass die Zwischenschaltung der V rechtsmissbräuchlich und dem Steuerpflichtigen deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war.
Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse, wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Folglich muss der deutsche Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen!