Beteiligten ist unabhängig von ihrer Rechtsform auf Antrag Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person im Besteuerungsverfahren gespeichert sind.
Voraussetzungen sind, dass sie ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung bestehen.
Das BMF hat sich in einem Schreiben dazu geäußert, wann diese beiden Bedingungen vorliegen.
„BMF 17.12.08“:http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/068__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf, IV A 3 – S 0030/08/10001, DB 09, 147
BVerfG 10.3.08, 1 BvR 2388/03, NJW 08, 2099
BFH 7.12.06, V B 163/05, BStBl II 07, 275
Ein berechtigtes Interesse ist zum Beispiel bei einem Beraterwechsel oder in einem Erbfall gegeben, wenn der Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden will, zutreffende Steuererklärungen abzugeben. Es liegt hingegen nicht vor, soweit der Finanzbehörde nur Daten vorliegen, die ihr vom Beteiligten übermittelt wurden oder die Auskunft etwa bei Amtshaftung oder Insolvenzanfechtung dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen.
Eine Auskunft unterbleibt weiterhin,
wenn die Auskunft dem Beteiligten offenbaren würde, über welche Besteuerungsgrundlagen die Finanzbehörde bereits informiert ist, wodurch der Beteiligte sein Erklärungsverhalten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde einstellen könnte,
wenn es dem Antragsteller darauf ankommt, die Arbeit der Finanzbehörde zu blockieren
und
soweit vom Steuergeheimnis geschützte Daten über Dritte bekannt würden. Dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO zulässig.
Steuer-Tipp
Die Ablehnung eines Antrags auf Auskunftserteilung ist mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechtbar. Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Finanzrechtsweg gegeben.