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Der BFH hat zwei für die Praxis relevante Urteile im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen veröffentlicht.
BFH 12.12.12, I R 28/11,
BFH I R 69/11; 16.12.09, I R 102/08, BStBl II 11, 566; 14.12.11, I R 72/10, BFH/NV 12, 635

# Werden bei einer Neugründung nur Einzelwirtschaftsgüter und kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in die übernehmende Kapitalgesellschaft eingebracht, greifen die Rückwirkungsfiktionen des § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG nicht. Die auszugliedernden Wirtschaftsgüter sind der übernehmenden (Vor-)Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bilanziell zuzuordnen, ggf. also schon vor Übergang des zivilrechtlichen Eigentums. Im Zuge der Ausgliederung übernommene Pensionsverpflichtungen sind sowohl in der Eröffnungsbilanz als auch in den Folgebilanzen der übernehmenden Gesellschaft mit den Anschaffungskosten und nicht mit den Teilwerten nach Maßgabe des § 6a Abs. 3 EStG 2002 anzusetzen.
# Es entsteht kein Anschaffungsgewinn, wenn eine steuerlich passivierte Verbindlichkeit mit dem Wertansatz laut HGB entgeltlich übernommen und dann so bewertet wird. Der Übernehmende hat die Pensionsverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Barwerten als Anschaffungskosten anzusetzen. Dabei ist § 6a EStG in den Folgebilanzen nur für die Weiterentwicklung der Pensionsrückstellung relevant. Das bedeutet, dass Zuführungen unterbleiben, solange die Rückstellung den Wertansatz nach § 6a EStG überschreitet. Laut BFH ist das alte UmwStG vor Inkrafttreten des SEStEG auf Ausgliederungen anders als auf abspaltungen insgesamt nicht anwendbar, wenn kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil ausgegliedert wird. Damit greift die gesetzliche Rückwirkung auf den Übertragungsstichtag nicht. Die Rechtslage nach aktuellem Recht hat der BFH offen gelassen.