In für UNTERNEHMER

Das BMF hat sich in einem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Ausgleichsansprüchen bei ausgelaufenen Leasingverträgen geäußert.
Das Schreiben ersetzt den Erlass von Februar 2008.
Für die Frage, ob der Ausgleich im Rahmen eines Leistungsaustausches oder als echter Schadenersatz gezahlt wird, ist entscheidend, ob der Zahlung eine Leistung gegenübersteht.
Kommt es aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte etwa bei Totalschaden, Zahlungsverzug oder bei Insolvenz des Leasingnehmers zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags, ist ein Ersatz für künftige Raten und ein möglicher Minderwertausgleich zu leisten.
BMF 22.5.08, IV B 8 – S 7100/07/10007, DB 08, 1182; 20.2.06, IV A 5 – S 7100 – 23/06, BStBl I 06, 241
BGH 14.3.07, VIII ZR 68/06, DB 07, 1023; 1.3.00, VIII ZR 177/99; 11.2.87, VIII ZR 27/ 86, NJW 87, 1690


Soweit Zahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um einen echten Schadenersatz. Denn die Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstands ist beendet und damit auch die Leistung des Leasinggebers.
Werden die Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts geleistet, handelt es sich um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung. Der Minderwertausgleich stellt eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstandes dar. Das gilt auch im Falle des planmäßigen Verlaufs eines Leasingvertrags sowie für Zahlungen, die das Überschreiten von Kilometervereinbarungen ausgleichen sollen. Auch hier handelt es sich um Entgelte für bereits geleistete Vertragsverpflichtungen seitens des Leasinggebers.
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Minderwertausgleichszahlungen macht es keinen Unterschied, ob der Leasinggeber den Vertragsgegenstand vorzeitig in nicht vertragsgemäßem Zustand zurückgibt oder erst am Ende einer regulär beendeten Vertragsbeziehung.
Grundsätzlich sind Zahlungen eines Minderwertausgleichs nicht als echter Schadenersatz nach A 3 Abs. 1 UStR zu beurteilen, wenn der wertgeminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung kommt es dabei nicht an.
Diese Grundsätze basieren auf der BGH-Rechtsprechung gelten jedoch nicht für Fälle des Finanzierungsleasings. Denn hier liegt gemäß A 25 Abs. 4 UStR eine Lieferung an den Leasingnehmer vor.