Der BFH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann ein Kredit an den Arbeitgeber beruflich veranlasst ist, sodass der Ausfall des Darlehens zu Werbungskosten führt.
BFH 7.2.08, VI R 75/06, DB 08, 734
Dabei bestimmt § 9 EStG, dass Werbungskosten bei derjenigen Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dabei die Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht. Bei Hingabe eines Darlehens durch einen Arbeitnehmer sind das die Kapitaleinkünfte, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Zinserträge ankommt. Der Verlust der Forderung fällt dann in die steuerlich unbeachtliche Vermögensebene. Das gilt auch bei risikobehafteten Krediten, selbst wenn es dafür einen erhöhten Zins gibt.
Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Forderungsausfall zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Kreditrisiko aus beruflichen Gründen auf sich genommen hat. Indiz hierfür ist, dass eine Bank mit Rücksicht auf die Gefährdung kein Darlehen gewährt hätte. Dann liegen berufliche Gründe vor, wenn der Arbeitnehmer nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt. Das gilt auch bei marktkonformer Verzinsung. Dabei trägt der Arbeitnehmer die Feststellungslast.
Steuertipp: Ist ein Darlehen aus beruflichem Anlass gewährt worden, so fällt der Verlust in Höhe der Darlehensforderung als Werbungskosten zu dem Zeitpunkt an, wenn endgültig keine Rückzahlung erfolgt oder die Wertlosigkeit erkennbar ist. Das bedeutet für die Praxis, etwa beim Kredit des Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH, dass im Zeitpunkt der Kreditvergabe ausreichende Nachweise vorzuhalten sind, um den möglichen Forderungsausfall später dem Bereich der Werbungskosten zu § 19 EStG zuordnen zu können. Ansonsten werden die Zinsen als Kapitaleinnahmen erfasst und der Ausfall ist unbeachtlich.