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Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden stellt eine gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit dar. Dagegen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht erfüllt.

Fundstelle
BFH 9.5.17, VIII R 11/15

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Gewinn aus dem Betrieb einer Blindenführhundeschule

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die eine Hundeschule betrieb und jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden ausbildete. Dabei suchte sie gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Steuerpflichtigen an den Sehbehinderten übergeben.

Zusätzlich begleitete sie die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss, die von einem von der Krankenkasse bestellten Gespannprüfer abgenommen wurde. Nach der Prüfung veräußerte die Steuerpflichtige den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel im Sinne des Sozialhilfegesetzes anerkannte.

Während die Steuerpflichtige die Tätigkeit als freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ansah und ihre Einkünfte entsprechend erklärte, ging das FA von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte entsprechend auch einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Entscheidung

Auch der BFH entschied, dass die Steuerpflichtige nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig war. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit hatte insbesondere keinen „unterrichtenden“ oder „erzieherischen“ Charakter im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da dies ein Tätigwerden gegenüber dem Menschen erfordert. Denn steuerrechtlich wird der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung der Tiere in einer „Hundeschule“ erfolgt.

Bei der Betreuung des sehbehinderten Menschen während der Übergabe des Hundes handelt es sich um eine der Ausbildung des Tieres untergeordnete Tätigkeit, sodass der gesamte Betrieb der Steuerpflichtigen als gewerblich anzusehen ist.