Der BFH hat die steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Freiberuflern erweitert, indem er nun die erforderliche Selbstständigkeit des veräußerten Teilbetriebs auch dann für möglich hält, wenn dieser in seinem beim Erwerb vorhandenen personellen und organisatorischen Urzuschnitt bis zum Verkauf im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist.
BFH 26.6.12, VIII R 22/09,
BFH 27.4.78, IV R 102/74, BStBl II 78, 562; 29.10.92, IV R 16/91, BStBl II 93, 182; 5.6.03, IV R 18/02, BStBl II 03, 838
Dann ist die fehlende räumliche Trennung zwischen nahegelegenen Teilbetrieben unbeachtlich. Bislang kam eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bei einem Freiberufler nur in zwei Fallgruppen in Betracht:
# Es musste eine von zwei verschiedenartigen Tätigkeiten vollständig aufgegeben werden.
# Bei gleichartigen Tätigkeiten musste die Aktivität in einem räumlich abgegrenzten Wirkungskreis zumindest vorübergehend vollständig eingestellt werden.
Im Streitfall hatte ein Steuerberater zusätzlich zu seinem Stammsitz noch zwei weitere Büros gekauft. Diese lagen nur 22 Kilometer auseinander und hatten daher überschneidende Einzugsgebiete.
Der Steuerberater verkaufte eines der neuen Büros mit deutlichem Gewinn. Die für diesen Gewinn geltend gemachte Vergünstigung lehnte das Finanzamt mit Blick auf die bisherige BFH-Rechtsprechung ab.
Mit ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil haben die BFH-Richter ihre Anforderungen jedoch gelockert. Danach ist eine Überschneidung im Einzugsgebiet zumindest dann nicht schädlich, wenn der Steuerberater das Büro „bis zu dessen Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat“. Dies soll nun das Finanzgericht noch prüfen.