Airbnb Ireland muss die Daten ihrer Gastgeber bzw. die Vermieter der vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Dies hat das Verwaltungsgericht München aktuell entschieden und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen.
Sachverhalt
Die Klägerin – Airbnb – betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. In München gelten private Wohnungen, die mehr als acht Wochen im Jahr als Ferienwohnung angeboten werden, als zweckentfremdet. Anbieter solcher Wohnungen begehen damit eine Ordnungswidrigkeit.
Die Stadt München versucht mit dieser Vorschrift zu vermeiden, dass dem Wohnungsmarkt Wohnraum entzogen wird.
Die Landeshauptstadt München hat daher das Unternehmen Airbnb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret solle Airbnb für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.
Entscheidung
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich Airbnb trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei Airbnb als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem es der Stadt München die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt.
Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgelds i. H. v. 300.000 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig.
Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht ab Rechtskraft des Urteils.
Praxistipp | Neben Airbnb gibt es noch weitere Vermittler-Plattformen wie z. B. 9flats und wimdu. Allen Vermietungen über diese Plattformen gemein ist, dass die Einnahmen durch Vermietungen über Internetplattformen grundsätzlich steuerpflichtig sind. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt allerdings von der persönlichen Situation ab. Einnahmen bis maximal 520 EUR pro Jahr bleiben aus Vereinfachungsgründen außer Ansatz, wenn nur Teile einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines Eigentumshauses vorübergehend vermietet werden (R 21.2 Abs. 1 EStR). Aber Achtung: Bei der Grenze der Finanzverwaltung von 520 EUR handelt es sich nicht um einen Freibetrag! Konsequenz: Bei höheren Einnahmen darf der Betrag nicht pauschal von den Einnahmen abgezogen werden.
Beachten Sie | Betroffene Mandanten sollten über die grundsätzliche Steuerpflicht informiert werden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt regelmäßig Auskunftsersuchen an das Ausland um z. B. im Fall von eBay Namen der Anbieter zu erhalten. Diese werden dann an die deutschen Finanzbehörden weitergeleitet, die ihrerseits prüfen, ob die Verkäufer ihre Einnahmen auch korrekt versteuert haben.
Fundstelle
PM des VG München vom 13.12.18 zum Urteil (VG München 12.12.18, M 9 K 18.4553)