Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG in Höhe von 2.100 EUR/ab 2013 in Höhe von 2.400 EUR steuerfrei. Soweit die Vergütungen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG übersteigen, sind sie steuerpflichtig. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die für ein im Bereich der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen als Betreuerin mehrerer Personen selbstständig tätig war. Ihr Aufwendungsersatz wird ausschließlich aus der Landeskasse aus dem Titel des Staatshaushalts Baden-Württemberg „Auslagen in Rechtssachen“ bezahlt. Das FA berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2011 bis 2014 lediglich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG in Höhe von 2.100 EUR und versteuerte die jeweils darüber hinausgehenden Beträge als freiberufliche Einkünfte (§ 18 EStG) der Steuerpflichtigen.
Entscheidung
Dieser Auffassung war auch das FG und wies die eingelegte Klage ab. Das FG Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des FA. Im Wesentlichen stützte es seine klageabweisende Auffassung auf die Neueinführung der Vorschrift des § 3 Nr. 26b EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011, mit der der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtliche Betreuer geschaffen hat. Diese Norm gilt nach ihrem Wortlaut sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Sie regelt die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und geht insoweit der (umfassenderen) Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor.
Fundstelle
* FG Baden-Württemberg 6.3.19, 2 K 317/17, Rev. beim BFH unter VIII R 20/19