Rechtsverfolgungskosten sind immer dann abzugsfähig, wenn sie durch eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit veranlasst sind.
FG Köln 14.8.08, 10 K 1272/07, Revision unter IX R 47/08,
BFH 7.6.06, IX R 45/05, BStBl II 06, 803; 14.1.04, IX R 34/01, BFH/NV 04, 1091
In einem Urteil des FG Köln nahm ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung eines Mietobjekts ein Darlehen auf. In der Folgezeit machte er gegenüber der Bank geltend, dass der Darlehensvertrag aufgrund Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetz und das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Zur Durchsetzung seiner Interessen entstanden dem Steuerpflichtigen Anwaltskosten. Nach Auffassung des FG Köln liegen damit Werbungskosten vor, wenn das Darlehen mit den Mieteinkünften in Zusammenhang steht.
Es ist unerheblich, ob der Vermieter nur die Rückzahlung der Darlehenszinsen oder auch die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Vertrags verlangt hat. Zwar führt das Darlehen selbst nicht zu Mieteinnahmen. Dies ändert aber nichts daran, dass alle mit dem Kredit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach allgemeiner Auffassung abzugsfähige Werbungskosten sind. Das gilt neben den Anwaltskosten auch für Kreditbearbeitungskosten, Aufwendungen für einen Finanzierungsmakler, Vorfälligkeitsentschädigungen und Gebühren für eine Grundschuldbestellung.
Steuer-Tipp
Wenn der BFH schon die im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags anfallenden Rechtsanwalts- und Notarkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkennt, so muss dies erst recht für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Einkunftsquelle gelten.
Die Verwaltung hat dennoch gegen die Entscheidung des FG Köln Revision eingelegt.