Bei einer doppelten Haushaltsführung müssen der Ort des eigenen Hausstands und der Ort der ersten Tätigkeitsstätte bzw. der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit auszulegen.
Unter Beschäftigungsort ist nicht nur die nämliche politische Gemeinde zu verstehen, in der die erste Tätigkeitsstätte liegt, sondern jeder Ort, von dem aus der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann. Bei einer Entfernung von 40 km und einer Fahrtzeit von 42 Minuten ist es dem Arbeitnehmer in zumutbarer Weise möglich, täglich von dort seine Arbeitsstätte aufzusuchen, so das aktuelle Urteil des FG Nürnberg. |
Entscheidung
Im Streitfall betrug die Entfernung von der Wohnung der Steuerpflichtigen zum Arbeitsort bei Nutzung der kürzesten Entfernung nach Routenplaner 40 km und die Fahrtzeit 37 Minuten. Bei Nutzung einer anderen Straßenverbindung betrug die Entfernung 40 km und die Fahrtzeit 42 Minuten. Damit liegt der Zeitaufwand für die Fahrt deutlich unter einer Stunde.
Solche Fahrtzeiten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden von einer Vielzahl von Arbeitnehmern auf sich genommen und sind zumutbar, ohne dass diese darin Anlass für einen Umzug oder eine Zweitwohnung näher an der Arbeitsstätte sehen. Ein solcher Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist angesichts steigender Mobilitätsanforderungen nicht unüblich. Die Wohnung liegt damit noch im Einzugsbereich der Arbeitsstätte der Steuerpflichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn sie für den Weg bei winterlichen Straßenbedingungen länger braucht. Abzustellen ist hierbei auf die normalen und nicht auf die gelegentlich auftretenden ungewöhnlichen Streckenverhältnisse.
Fundstelle
FG Nürnberg 6.11.19, 3 K 911/18