Stark Gehbehinderte können die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des FG Baden-Württemberg um ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel, wenn es für das Treppensteigen angesichts einer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich ist. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Lift statt im Wohnhaus im Garten eingebaut ist. Die Gartennutzung ist nämlich kein Luxus, sondern sozialadäquat. Man kann vom Behinderten weder verlangen, von einem Hanggrundstück wegzuziehen, noch den Garten nicht mehr zu nutzen. Der freie Entschluss zur Beibehaltung oder Veränderung des Wohnumfelds steht der Anerkennung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht entgegen.
FG Baden-Württemberg 6.4.11, 4 K 2647/08, BFH 24.2.11, VI R 16/10; 22.10.09, VI R 7/09, BStBl II 10, 280
Als Abgrenzungskriterium, ob eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen vorliegt, kann die Abgrenzung zwischen Wohnhaus und Außenbereich nicht dienen. Auch der Wohnbereich kann nämlich für nicht lebensnotwendige Beschäftigungen (z.B. Hobbyraum) genutzt werden, während außerhalb des Hauses zum Beispiel ein Bereich der Befriedigung unmittelbarer Lebensbedürfnisse dienen kann.
Praxishinweis: Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung sind die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe abzugsfähig und nicht auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung abzuschreiben. Dem Kostenabzug steht auch nicht der Behinderten-Pauschbetrag entgegen. Dieser deckt nämlich nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten ab, sodass zusätzliche Krankheitskosten davon nicht erfasst werden.