Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten dar. Kosten der Strafverteidigung eines Kindes fallen nicht unter diese Prozesskosten. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machen können.
Entscheidung
FA und FG haben dies verneint. Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung dar, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt. Prozesskosten entstehen nur bei sanktionierten Straftätern, wobei die Straftat nicht unausweichlich war.
Im Streitfall wurde der Sohn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im erschwerten Fall tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und anschließendem unerlaubten Entfernen vom Unfallort verwarnt.
Der Sohn der Steuerpflichtigen wurde jedoch nicht freigesprochen, was im Rahmen der Anwendung des § 33 EStG von Bedeutung ist – wobei im Falle eines Freispruchs ohnehin keine Prozesskosten angefallen wären. Der Sohn der Steuerpflichtigen hätte daher diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in Ansatz bringen können.
Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass – wie im Streitfall – die Eltern die Kosten übernommen haben.
Zwar ergibt sich aus der älteren Rechtsprechung des BFH, dass die Kosten für die Strafverteidigung eines des Verbrechens beschuldigten Kindes für die Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig sein können. Die Rechtsprechung stammt jedoch aus einer Zeit deutlich vor Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Damit ist diese Rechtsprechung zu einer anderen Gesetzeslage ergangen und kann nicht ohne Weiteres auf die Gesetzeslage im vorliegend streitigen Zeitraum 2017 übertragen werden.
Beachten Sie | Die Steuerpflichtigen können die Kosten auch nicht als Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a EStG geltend machen, da diese Norm nur typische Unterhaltsaufwendungen (etwa Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, notwendige Versicherungen) betrifft und in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG die vorliegende Konstellation abschließend geregelt ist.
Fundstelle
FG Hessen 11.3.20, 9 K 1344/19, Rev. BFH VI R 29/20