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Lässt sich bei Aufwendungen für einen sogenannten Herrenabend ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, sind sie insgesamt nicht abzugsfähig, so das Urteil des FG Düsseldorf.
Unerheblich ist, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolgt.
FG Düsseldorf 19.11.13, 10 K 2346/11 F; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 26/14

Sachverhalt

Im Streitfall veranstaltete eine Rechtsanwaltskanzlei (Partnerschaftsgesellschaft) sog. Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen unter verschiedenen Mottos. Die Gesellschaft lud dazu die Gäste persönlich schriftlich auf ihrem Briefpapier ein. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks eines Partners statt, wo u.a. die Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die gesamten Aufwendungen für die Veranstaltungen wurden von der Gesellschaft als Werbeaufwand gewinnmindernd berücksichtigt. Das FA versagte dagegen die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen.

Entscheidung

Das FG folgte dieser Entscheidung und wies die Klage ab, da es sich zwar um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelte, deren steuerliche Berücksichtigung jedoch an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG scheiterte.
Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Diese Ausnahme lag im Streitfall zur Überzeugung des FG nicht vor.
Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben als überflüssige und unangemessene Repräsentation ansah und im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt wissen wollte.
Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen derartige Ausgaben danach nicht abgezogen werden. Ein konkret feststellbarer Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen ist dafür nicht erforderlich.

Hinweis

Die mit den Herrenabenden verbundene Bewirtung, die ohne Abendveranstaltung grundsätzlich als Betriebsausgabe bei Vorliegen der Voraussetzungen abzugsfähig sein könnte, fällt ebenfalls unter das Abzugsverbot. Denn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet an, dass auch die mit den dort aufgeführten Aufwendungen zusammenhängende Bewirtung nicht abzugsfähig ist.