Bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung eines Angehörigen erfolgt keine Steuerermäßigung, wenn die Zahlung an das Sozialamt anstelle des Heimträgers erfolgt.?|
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen in einem Pflegeheim nach § 35a EStG.
FG Baden-Württemberg 23.12.14, 6 K 2688/14
Grundsätzlich gilt, dass Zuzahlungen zur Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim folgendermaßen steuerlich geltend gemacht werden können. Einerseits ist der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art (§ 33 Abs. 1 EStG) möglich.
Andererseits kann der Betrag, der als zumutbare Eigenbelastung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist als Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt werden. Angerechnet werden 20 Prozent, maximal 4.000 EUR pro Jahr.
Im Streitfall bestand jedoch die Besonderheit, dass die Zahlungen der Steuerpflichtigen nicht an das Pflegeheim als Heimträger und Leistungserbringer, sondern an die Stadtkämmerei der Stadt erfolgten. Hierin lag das Problem.
Entscheidung
FA und auch das FG lehnten die Berücksichtigung der Steuerermäßigung unter Hinweis auf § 35a Abs. 5 S. 3 EStG ab.
Danach ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn die Zahlung des Angehörigen aufgrund seiner Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichteter an die Stadtkämmerei und nicht unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt.
Hinweis
Die Entscheidung macht die in diesem Bereich sehr formale und dem FG auch keine Auslegungsspielräume bietende Gesetzeslage deutlich.