In Steuer-Tipps für ALLE

Der Aufwand für einen 28 Jahre alten Jaguar E-Type darf den Gewinn selbst dann nicht mindern, wenn der Oldtimer ausschließlich für gelegentliche Kundenbesuche benutzt wird. Aufwand dieser Art ist als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, der nach Ansicht des FG Baden-Württemberg eine Nähe zur privaten Lebensführung aufweist. Derartige Ausgaben fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten. Das Abzugsverbot beinhaltet Repräsentationsaufwendungen, bei denen die Nähe zur privaten Lebensführung auf der Hand liegt, sodass sie bereits ihrer Art nach nicht abziehbar sein sollen. Das betrifft Aufwendungen zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung oder Repräsentation.
FG Baden-Württemberg 28.2.11, 6 K 2473/09, BFH 22.12.08, III B 154/07, BFH/NV 09, 579; 7.2.07, I R 27-29/05


Der entscheidende Senat des FG Baden-Württemberg teilt nicht die Auffassung der Klägerin, Kfz fielen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, da betrieblich genutzte Transportmittel nicht der Repräsentation oder Freizeitgestaltung dienten und daher vom zweckbestimmten Anwendungsbereich der Nr. 4 nicht erfasst würden. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kfz der Repräsentation des Unternehmens dienen sollte.
Es widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn zu prüfen wäre, ob betriebliche Werbezwecke oder private Neigungen im Vordergrund stehen. Diese Abgrenzung zu vermeiden ist gerade das Ziel der Vorschrift. Das Abzugsverbot greift also immer dann ein, wenn dort genanntes Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist nicht zu prüfen.
Der Jaguar E-Type ist der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Er bietet nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens und löst infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters Emotionen beim Halter aus. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot käme selbst dann nicht in Betracht, wenn private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden.