Ein Tierarzt gönnte sich neben einem Multivan einen Ferrari Spider und machte die damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzgericht Nürnberg erkannte aber nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Ferrari und diese auch nur in angemessener Höhe an. Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines Pkw zog das Finanzgericht die Kosten für andere aufwendige Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich heran.
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Im Streitfall konnte der Tierarzt nicht glaubhaft machen, dass für den Kauf betriebliche Gründe ausschlaggebend waren. So war für die Richter nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen bestanden haben soll, bei der Tätigkeit als Fachtierarzt für Kleintiere neben einem Multivan einen Luxus-Sportwagen in die betriebliche Sphäre zu überführen.
Zudem war nicht ersichtlich, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers von Bedeutung sein könnte. Kunden in dieser Branche kommt es nämlich nicht darauf an, was für ein Auto der Tierarzt fährt.
FG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2012, Az. 7 K 966/2009