Die Aufwendungen eines Ehepaares für eine Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
BFH 16.12.10, VI R 43/10
BFH 10.5.07, III R 47/05, BStBl II 07, 871; 21.2.08, III R 30/07, BFH/NV 08, 1309
Mit dieser Entscheidung zur heterologen künstlichen Befruchtung gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf. Danach stellten bisher Aufwendungen für eine Befruchtung mit Fremdsamen keine zwangsläufige Heilbehandlung dar, wenn der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist.
Bereits die Vorinstanz hatte jedoch entschieden, dass es sich um eine auf das spezielle Krankheitsbild des Mannes abgestimmte, medizinisch indizierte und ärztlich zulässige Heil- oder Therapiemaßnahme handelt, wenn der männliche Partner unter einer organisch bedingten Sterilität leidet und daher nicht in der Lage ist, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen.
Die künstliche Befruchtung der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt zwar tatsächlich keine Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie zielt aber auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares ab und ist damit unmittelbare Folge der Erkrankung des Mannes, so der BFH. Damit wird auch bei einer Befruchtung mit Fremdsamen die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Ehegatten durch eine medizinische Maßnahme ersetzt, die deshalb als Heilbehandlung anzusehen ist.
Steuer-Tipp
Die Finanzverwaltung geht in H 33.1 – 33.4 EStH „Künstliche Befruchtung“ derzeit noch von der jetzt aufgegebenen alten BFH-Rechtsprechung aus. Hiernach werden nur die Kosten für eine künstliche Befruchtung wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau oder Frau in einer festen Partnerschaft anerkannt.