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Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Aufwendungen für einen Winterdienst – auch soweit sie in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen – als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen.
Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist somit nicht vorzunehmen.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Strittig ist dabei häufig, was als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10, Rev. BFH, Az. VI R 55/12,BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296 b/07/0003

Dienstleistungen auf öffentlichen Gehwegen
Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen.
Die steuerliche Begünstigung will die Finanzverwaltung nämlich nur für Dienstleistungen auf dem Privatgelände gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht.
Das sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch anders. Nach der aktuellen Entscheidung ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird.
Hinweis:
Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.