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Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht stellen weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen dar, so das FG Münster in einer aktuellen Entscheidung.
FG Münster 12.2.14, 5 K 2545/13, FG Nürnberg 15.12.81, VI 252/81, EFG 1982, 292

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr berufstätig und lebte mit seiner Familie in Deutschland. Er unterlag als türkischer Staatsangehöriger der dortigen Wehrpflicht. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er Kosten in Höhe von rund 5.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Diese hatte er bezahlt, um der türkischen Wehrpflicht zu entgehen. Die Ausübung der 18-monatigen Wehrpflicht hätte – so die Erläuterung des jungen Mannes – eine unvorstellbare Härte für die Familie sowie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet.

Entscheidung

Das FG Münster behandelte – wie zuvor auch schon das FA – die Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen und wies die Klage ab. Sie könnten bereits deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt werden, weil für den Freikauf von der Wehrpflicht private Gründe im Vordergrund gestanden hätten.
Der Kläger habe in erster Linie sein familiäres Umfeld erhalten wollen. Die Kosten stellten ferner keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Sie seien bereits nicht außergewöhnlich, da der Wehrdienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht grundsätzlich alle Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts treffe.
Zudem seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Der Steuerpflichtige hätte sich ihnen durch Ableistung des Wehrdienstes entziehen können.