Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 SGB V sind nach der Rechtsprechung des BFH nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.
FG Brandenburg 20.1.15, 13 K 13073/14 (Rev. zugelassen)
Dieser Definition des BFH zum allgemeinen Gebrauchsgegenstand folgt das FG Brandenburg nicht. Nach Auffassung des FG ist die Definition des BFH zu eng gefasst. Zudem berücksichtigt sie nur Teilaspekte der einschlägigen Rechtsprechung des BSG.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für eine Thermoliege zur Linderung oder Heilung von Rückenbeschwerden als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG.
Entscheidung
Das FG Brandenburg versagte den geltend gemachten Abzug, da der Steuerpflichtige kein vor Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen konnte.
Nach Auffassung des FG ist eine der Linderung oder Heilung von Rückenbeschwerden dienende automatische Thermoliege, die eine Thermomassage durchführt, als ein zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehörendes medizinisches Hilfsmittel anzusehen, bei denen der Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erfordert.