Streitig war, ob Aufwendungen einer KG zur Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Anschaffungskosten der Grundstücke oder als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind.
Bei der persönlichen Dienstbarkeit handelte es sich um die Verpflichtung, auf den betroffenen Grundstücken keine Supermärkte, Discountgeschäfte oder ähnlich ausgerichtete Handelsbetriebe zu betreiben.
Das FA war der Auffassung, die streitigen Aufwendungen seien Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
FG Baden-Württemberg 28.4.15, 8 K 2129/13, Rev. BFH, IV R 37/15
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren entschied das FG jedoch, dass keine Anschaffungskosten vorliegen. Die Aufwendungen entstanden nicht, um die Grundstücke in einen betriebsbereiten Zustand i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB zu versetzen. Dies war bereits zuvor geschehen.
Auch kommt ein neuerliches Versetzen in den betriebsbereiten Zustand i.S. des § 255 HGB nicht in Betracht. Denn es sind nur solche Inbetriebsetzungskosten zu den Anschaffungskosten i.S. des § 255 HGB zu rechnen, die bei der erstmaligen Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts anfallen.
Der Zeitraum, in dem Anschaffungskosten i.S. des § 255 HGB anfallen können, endet daher, sobald die erstmalige Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsguts hergestellt ist.
Im Streitfall lagen auch keine nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB vor.
Nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB sind solche, die zeitlich nach der Herstellung der (erstmaligen) Betriebsbereitschaft des angeschafften Wirtschaftsguts anfallen und die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen und zu einer Erhöhung des Werts des Wirtschaftsguts führen.
Jedoch können „Anschaffungs“kosten eines Wirtschaftsguts nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind. Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
Nach der Rechtsprechung des BFH führen Zahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen.
Insoweit begründet die Grundstücksnutzung nach der Ablösung des Erbbaurechts den wirtschaftlichen Zusammenhang der Ablöseaufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und überlagert den dinglichen Bezug.
Vor diesem Hintergrund kam das FG im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die von der KG für die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gezahlten Kosten nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden qualifiziert werden können.
Denn auch hier begründet die Grundstücksnutzung nach der Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten den (engeren) wirtschaftlichen Zusammenhang des dafür gezahlten Entschädigungsbetrags mit den sodann erzielten steuerpflichtigen Einkünften und überlagert den dinglichen Bezug.