Aufwendungen für eine überregionale Tageszeitung, die auch der allgemeinen Information und damit auch der privaten Lebensführung dient, fallen als nicht abzugsfähige Ausgaben unter § 12 EStG.
Zwar hatte der BFH im Jahr 1982 bei einem Diplom-Kaufmann mit steuerlicher und wirtschaftlicher Beratung die Ausgaben für das Handelsblatt als Werbungskosten anerkannt, da es sich eher um eine Fachzeitschrift handelt. Diese Auffassung ist nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg jedoch veraltet, da sich der Tageszeitungsmarkt inzwischen stark verändert hat.
Wirtschaftsblätter berichten inzwischen viel mehr als früher auch über allgemein interessierende politische Themen sowie Sport und Feuilleton.
FG Berlin-Brandenburg 29.4.08, 6 K 1567/04; 4.4.02, 3 K 2613/01, EFG 02,1085,
BFH 12.11.82, VI R 193/79, DB 83, 372
Hessisches FG 8.5.08, 13 K 3379/07, rkr.; 6.6.02, 3 K 2440/98, EFG 02, 1289
Kapitalvermögen: FG Niedersachsen 9.12.98, IX 606/97, EFG 99, 325
BGH 26.4.07, IX ZR 118/04; 15.7.04, IX ZR 472/00, DStR 04, 1677
Vor diesem Hintergrund ist der Bezug des Handelsblatts, der Financial Times Deutschland, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und vergleichbarer Tageszeitungen mit wirtschaftspolitischem Schwerpunkt nicht mehr ausschließlich beruflich bedingt, da sich kein nahezu ausschließlicher Gebrauchswert für die nichtselbstständige Tätigkeit herleiten lässt.
Das gilt sowohl für einen Hochschullehrer als auch bei einem Bankkaufmann, was das FG bereits 2002 rechtskräftig entschieden hatte.
Ähnlich argumentierte das Hessische FG bei einem Steuerberater, der die FAZ abonniert hatte. Nach der BGH-Rechtsprechung ist ein Steuerberater zwar gehalten, sich über die Inhalte der in der Tages- und Fachpresse erscheinenden Berichte zu steuerlich relevanten Themen zu informieren. Trotz dieser möglichen Steuerberaterhaftung bei fehlender Information kommt aber kein Werbungskostenabzug in Betracht. Denn es soll verhindert werden, dass durch eine zufällig oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die private Lebensführung in den einkommensteuerlich relevanten Bereich fallen, die andere Berufstätige hingegen aus versteuertem Einkommen decken müssen.
Generell gehören Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen zu den Lebenshaltungskosten, wenn nur eine Zeitung bezogen wird. Dann scheidet von vornherein eine unschädliche private Mitbenutzung aus. Dies trifft auch dann zu, wenn die Informationen beruflich nützlich sind.
Steuer-Tipp :
Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen FG aus dem Jahr 1998 können Aufwendungen für den Bezug des Handelsblatts, der Financial Times Deutschland oder eines Börseninformationsdienstes wie Börse Online jedoch bis Ende 2008 Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen. Das gilt, wenn ein Anleger die Informationen nahezu ausschließlich zum Zwecke der Bildung von Wertpapiervermögen und der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen nutzt.
Ab 2009 kommt ein Werbungskostenabzug im Hinblick auf die Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr in Betracht.