Kosten für die Unterbringung von Nachwuchs im zweisprachig geführten Kindergarten sind grundsätzlich absetzbar, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
BFH 19.4.12, III R 29/11,
FG Sachsen 6.4.11, 2 K 1522/10
Sachverhalt
Im Urteilsfall besuchten die Sprösslinge einen deutsch-französischen Kindergarten mit deutschen Erzieherinnen und einer französischen Sprachassistentin.
Die Betreuung der Kinder verlief dabei nicht im klassischen Sinne, denn die Sprachassistentin sprach nur Französisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentin arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.
Die Eltern zahlten ein Entgelt für diese Zusatzkraft. Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um nach § 4f Satz 1 EStG a.F. abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe.
Entscheidung und Begründung
Die Einschätzung des FA und des FG teilte der BFH jedoch nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei und nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung umfasse, sondern auch „Elemente der Pflege und Erziehung“, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Dieses schließe auch eine pädagogisch sinnvolle Gestaltung der Zeit im Kindergarten ein.
Nach Meinung des BFH ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen. Er beinhaltet neben der Betreuung auch pädagogisch sinnvolle Gestaltungen wie etwa Basteln und Werken, gemeinsames Singen und Musizieren, Einüben fremdsprachiger Kinderlieder oder erste handwerkliche, musikalische, sprachliche sowie sportliche Fähigkeiten. Das stellt eine frühkindliche Bildung dar und steht damit einer Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.
Beachten Sie:
Nicht begünstigt sind Dienstleistungen, die in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die eine behütende Betreuung in den Hintergrund rücken lässt.