In Steuer-Tipps für ALLE

Allein der Umstand, dass Sport für einen Steuerpflichtigen infolge eines körperlichen Leidens besonders notwendig ist, macht die Ausübung nicht zu einer Heilbehandlung und die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.
Sächsisches FG 24.1.11, 8 K 1403/09


Dies hat das Sächsische FG zu Aufwendungen für Krankengymnastik, Gesundheitssport und die Teilnahme an einer Krankenkassen-Aktivwoche entschieden, die der Arzt mit Privatrezept empfohlen hatte. Die Urteilsbegründung enthält eine Reihe von Grundsätzen zur Beurteilung von Rehabilitationssport wie Rückenschule, Seniorengymnastik oder Aktiv 50+, was angesichts der älter werdenden Bevölkerung an Bedeutung gewinnt.
Aufwendungen für die Ausübung von Sport sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, sofern sie nicht konkret dazu dienen, eine Krankheit zu heilen oder zur Linderung beizutragen. Hierzu muss der Sport aber nach Einzelverordnung unter Verantwortung eines Arztes betrieben werden und die Ausübung nicht nur ratsam sein. Als Prävention konzipierte Sport- und Gymnastikkurse haben den Charakter von Vorsorgemaßnahmen, es fehlt an einem im Hinblick auf die Erkrankung spezifischen Programm zur Heilbehandlung. Die Aufwendungen werden auch nicht dadurch zwangsläufig, dass sie eine unterstützende Wirkung auf den individuellen Heilungsverlauf haben. Im Rahmen des § 33 EStG ist für die Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenversicherung objektiver Maßstab das SGB V. Sofern kein Leistungsanspruch des Versicherten besteht, kommen keine außergewöhnlichen Belastungen in Betracht. Ausgaben für die Teilnahme an Rehabilitationssport gehen über das zur Heilung unbedingt erforderliche medizinisch ausreichende und wirt-schaftliche Maß hinaus. Sie sind durch den Grundfreibetrag abgegolten. Gleiche Belastungen erwachsen nämlich auch gesunden Dritten, die Schäden durch gezielte sportliche Aktivität vorbeugen wollen.