Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bekräftigt, dass Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten für den Vermieter bei den Mieteinkünften sind, wenn sie auf einem Werkvertrag beruhen, den ein Dritter im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen hat . Denn der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den ein Vermieter wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen kann, sondern zu eigenem Aufwand.
BFH-Urteil vom 15.01.2008, Az. IX R 45/07, DStR 2008, 495
Der Dritte, in der Regel ein Angehöriger, wendet lediglich im Interesse des Vermieters etwas zu und verzichtet anschließend auf die Rückzahlung. Dies ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte das Geld schenkt und der Vermieter die Erhaltungsmaßnahmen anschließend selbst zahlt.
Für den Abzug des Aufwands ist die Mittelherkunft unerheblich. Aufwendungen sind dem Vermieter daher im Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenso zuzurechnen wie beim abgekürzten Zahlungsweg.
Betroffene sollten sich in offenen Fällen nun erneut auf die BFH-Rechtsprechung beziehen und den Werbungskostenabzug beantragen.