Nach der neueren BFH-Rechtsprechung dürfen gemischt veranlasste Reisekosten aufgeteilt werden, sodass ein teilweiser Werbungskostenabzug der Reiseaufwendungen möglich ist.
Nach objektiven Maßstäben sind die Kostenanteile abzugrenzen, die leicht als ausschließlich beruflich veranlasst gelten. Der übrige Aufwand kann im Wege der Schätzung aufgeteilt werden.
Das FG Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil diesen Auf-teilungsmaßstab konkretisiert.
FG Rheinland-Pfalz 21.8.08, 4 K 2076/05, 27.7.05, 5 K 1575/01, EFG 06, 695
BFH 20.6.06, VI R 94/01, BStBl II 07, 121, beim Großen Senat unter GrS 1/06 anhängig; 13.3.98, VI R 27/97, BStBl II 97, 443
FG Köln 21.6.01, 10 K 6288/96, EFG 01, 1186
Für eine schätzungsweise Aufteilung der Aufwendungen – etwa im Verhältnis der Aufenthaltstage, die mit berufsbezogenen Tätigkeiten ausgefüllt waren und der Aufenthaltstage, die für private Zwecke genutzt werden konnten – ist grundsätzlich die Darlegung des konkreten Reiseverlaufs notwendig.
Es muss sich daraus zumindest ein quantitativ greifbarer Aufteilungsmaßstab herleiten lassen. Hierzu hat der darlegungs- und nachweispflichtige Arbeitnehmer Beweisvorsorge zu treffen und den Verlauf der Reise sowie der einzelnen Aufenthaltstage etwa durch ein Zeitprotokoll zu belegen.
Steuer-Tipp
Werbungskosten liegen grundsätzlich auch dann vor, wenn im Zeitpunkt der Zahlung ein ungewisser Erstattungsanspruch der Reiseaufwendungen gegen den Arbeitgeber besteht. Die erforderliche Korrektur ist erst im Erstattungsjahr durchzuführen. Dann sind die ersetzten Werbungskosten als steuerpflichtige Lohneinnahmen zu erfassen. Auch eine spätere Erstattung kann rückwirkend nichts mehr daran ändern, dass der Arbeitnehmer in Höhe der von ihm tatsächlich getragenen Reisekosten abziehbare Aufwendungen hatte.