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Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter „­Investitionsabzugsbetrag“: kann in einem Folgejahr innerhalb des drei­jährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden.
BFH 12.11.14, X R 4/13

Sachverhalt

Im Streitfall ließ der Steuerpflichtige im Jahr 2010 aufgrund einer „verbindlichen Bestellung“: eine Fotovoltaik-Anlage errichten und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die tatsächlichen Herstellungskosten betrugen ca. 650.000 EUR.
In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragte er für die beabsichtigte Herstellung der Fotovoltaik-Anlage einen „Investitionsabzugsbetrag „:von 110.000 EUR, der auch gewährt wurde. Für das Streitjahr 2009 beantragte er sodann eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das FA ab.

Entscheidung

Im Klage- und auch im Revisionsverfahren bekam der Steuerpflichtige jedoch recht. Nach Auffassung des BFH sprechen sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Wortlaut des § 7g EStG weder eine ausdrückliche Aussage zur Zulässigkeit noch umgekehrt zum Ausschluss einer nachträglichen Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags entnehmen lässt. Denn auch ein aufgestockter Investitionsabzugsbetrag ist „der Investitionsabzugsbetrag“ für dieses Wirtschaftsgut.
Auch der Umstand, dass sich bei einer bestimmten Gesetzesauslegung möglicherweise Folgefragen stellen, spricht nicht von vornherein gegen die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung. Vielmehr sind die Folgefragen unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsmethodik zu lösen.
Im Übrigen steht es dem Steuerpflichtigen auch nach Auffassung der ­Finanzverwaltung frei, Investitionsabzugsbeträge bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 200.000 EUR auf mehrere unter Umständen zahlreiche Wirtschaftsgüter zu verteilen. Der Dokumentations- und Überwachungsaufwand ist aber bei einer Verteilung des Abzugs auf mehrere Wirtschaftsgüter nicht geringer als bei einer nachträglichen Aufstockung eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. ­
Außerdem kann sich die Notwendigkeit der Änderung mehrerer Steuerbescheide nicht nur in Fällen der Aufstockung, sondern auch bei einer Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für mehrere Wirtschafts­güter nebeneinander ergeben.