Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug und lädt es nach Feierabend an der privaten Steckdose auf, kann er für die anfallenden Stromkosten Betriebsausgaben geltend machen. In der Praxis stellt sich die Frage, wie die Stromkosten ermittelt werden können. Auf Bund-Länder-Ebene haben sich die Finanzämter auf drei Ermittlungsvarianten geeinigt. |
In verschiedenen internen Verfügungen, die aktuell in der Finanzverwaltung kursieren, werden zur Ermittlung des Betriebsausgabenabzugs für das Aufladen des betrieblichen Fahrzeugs an der privaten Steckdose folgende drei Varianten präferiert:
Variante 1: Nachweis durch einen gesonderten Stromzähler
Der Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs des Stromverbrauchs aus der privaten Steckdose kann am einfachsten mithilfe eines gesonderten (stationären oder mobilen) Stromzählers nachgewiesen werden. In Höhe des Nutzungsumfangs dürfen nicht nur die Stromkosten als Betriebsausgaben verbucht werden, sondern auch der entsprechende Grundpreis.
Praxistipp | Die Aufzeichnungen müssen nicht das ganze Jahr über geführt werden. Es genügt als Nachweis für den betrieblichen Nutzungsumfang zum Stromverbrauch, wenn dieser für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten aufgezeichnet wird (BMF 18.11.09, IV C 6 – S 2177/07/10004; Rn. 4).
Variante 2: Ansatz lohnsteuerlicher Pauschalen als Betriebsausgabe
Ohne Aufzeichnungen werden ausnahmsweise Pauschalen als Betriebsausgaben anerkannt, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber als Auslagenersatz lohnsteuerfrei erstattet bekommen können. Unternehmer können danach folgende pauschale Betriebsausgaben für das Laden betrieblicher Fahrzeuge an der privaten Steckdose geltend machen (BMF 26.10.17, IV C 5 – S 2334/14/10002-06, Rn. 19a):
Pauschalen als Betriebsausgaben
Mit zusätzlicher Ladestation in der betrieblichen Einrichtung des Unternehmers
20 EUR pro Monat
Elektrofahrzeuge im Sinne der Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 14.12.2016 (IV C 5 – S 2334/14/10002-03)
10 EUR im Monat
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne von Rn. 8 des BMF-Schreibens vom 14.12.2016
Ohne Lademöglichkeit in der betrieblichen Einrichtung des Unternehmers
50 EUR im Monat
Elektrofahrzeuge im Sinne von Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 14.12.2016
25 EUR im Monat
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne von Rn. 8 des BMF-Schreibens vom 14.12.2016
Diese lohnsteuerlichen Pauschalen, die der Unternehmer für seinen Betriebsausgabenabzug übernehmen darf, gelten in der dargestellten monatlichen Höhe nur bis zum 31.12.2020. Sollte der Anwendungszeitraum dieser Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die Anwendungsregelung des § 3 Nr. 46 EStG verlängert oder die Pauschalen angepasst werden, ist das auch für den pauschalen Betriebsausgabenabzug für die Jahre ab dem 1.1.2021 zu übernehmen.
Variante 3: Realitätsnahe Schätzung
Als dritte Variante zum Betriebsausgabenabzug für den betrieblichen Nutzungsanteil des Stroms kommt zudem auch eine „realitätsnahe“ Schätzung in Betracht. Denkbar wäre eine Schätzung des Betriebsausgabenabzugs anhand der Fahrleistung, des Strompreises und der vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte. Hier ist jedoch zu beachten, dass Unternehmer und Sachbearbeiter bzw. Prüfer des Finanzamts in der Regel eine unterschiedliche Auffassung vertreten, was „realitätsnah“ ist und was nicht. Ihr Mandant muss deshalb in aller Regel bei einer reinen Schätzmethode mit einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs rechnen.