Die steuerliche und kindergeldrechtliche Berücksichtigung von Kindern unterliegt auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. bei Durchführung einer Berufsausbildung) generell einer altersmäßigen Beschränkung. Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr, so erreicht es damit grundsätzlich eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, so der BFH.
BFH 17.12.14, XI R 15/12
Stellt die „Familienkasse“: im Nachhinein fest, dass das Kind bereits das
25. Lebensjahr vollendet hat und trotzdem auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin Kindergeld gezahlt worden ist, muss die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden.
Die Familienkasse hat insoweit auch keinen Ermessensspielraum. Auf das Verschulden des Kindergeldberechtigten kommt es dabei ebenso wenig an wie auf eine etwaige Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch die Familienkasse.